Kurzarbeit und Homeoffice

Die Finanzlage ist für viele eine andere, auch in Sachen Steuern

Meldet ein Betrieb wegen Corona Kurzarbeit an, bekommt der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts von der Bundesagentur für Arbeit. Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Doch das ist nur die halbe Wahrheit. Denn zum einen wird ein Arbeitnehmer, der 2020 Kurzarbeitergeld bezieht, vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Zum anderen wird das Kurzarbeitergeld über ein Hintertürchen (sog. Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG) besteuert. Durch das Kurzarbeitergeld erhöht sich der Einkommensteuersatz auf das übrige Einkommen.

Tipp: Bei Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält, führt das dazu, dass es im Steuerbescheid 2020 zu Nachzahlungen kommen wird. Kurzarbeiter sollten also, wenn möglich, finanzielle Rücklagen für diese programmierten Steuernachzahlungen bilden.

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber angewiesen, wegen der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus vorerst von zu Hause aus zu arbeiten, kann er in bestimmten Fällen  das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen:

Ist in der Firma kein Arbeitsplatz mehr für den Arbeitnehmer, weil die Räumlichkeiten wegen eines Corona-Falls professionell desinfiziert werden müssen oder weil die Räume für andere Mitarbeiter vorgesehen sind, kommt ein Werbungsostenabzug für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer von bis zu 1250 Euro pro Jahr in Betracht. red

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