Abfluss- oder Leistungsprinzip Vermieter hat Wahlrecht bei Betriebskostenabrechnung

Berlin · Vermieter können als Betriebskosten die im jeweiligen Zeitraum bezahlten Rechnungen angeben oder die Ausgaben für Leistungen, die in dieser Zeit erbracht wurden.

Bei der Abrechnung darf je nach Posten eine andere Methode verwendet werden, insbesondere dann, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 196/18) hervor, über das die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (7/2019) des Deutschen Mieterbunds (DMB) berichtet.

Umgekehrt ergibt sich nach Ansicht des Gerichts das Recht des Mieters, Zahlungsbelege einzusehen. Er müsse überprüfen können, dass der Vermieter die Rechnungsbeträge in voller Höhe beglichen hat, also diese nicht kürzte oder von Preisnachlässen profitierte. Verweigere der Vermieter wie im verhandelten Fall die Einsicht, stehe dem Mieter das Recht zu, die Nachzahlung der Betriebskosten zu verweigern.

Rechnet der Vermieter nach dem Abflussprinzip ab, fließen die im Abrechnungszeitraum von ihm bezahlten Rechnungen in die Abrechnung ein und werden dann nach dem vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Umlageschlüssel auf den Mieter umgelegt. Diese Methode wird deshalb auch Ausgabenabrechnung oder Abrechnung nach Rechnungen genannt. Bei der Abrechnung nach dem Leistungsprinzip (auch: Zeitabgrenzungsprinzip) werden dagegen nur die Kosten für Leistungen in die Abrechnung eingestellt, die im Abrechnungszeitraum erbracht oder verbraucht worden sind.

(dpa)
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