Auch beim Striptease hält der Fiskus die Hand auf

Hamburg · „Spielgeld“, welches an Stripteasetänzer(innen) zur Buchung eines „Tabledance“ gezahlt wird, ist zu versteuern, das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.

Hamburg. Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass „Spielgeld“, welches an Stripteasetänzer(innen) zur Buchung eines „Tabledance“ gezahlt wird, zu versteuern ist, berichtet das Internet-Rechtsportal Juris. Die Klägerin im veröffentlichten Fall war als Tänzerin in einem Lokal in Hamburg angestellt. Die Gäste konnten dort beliebig viele Spielgeldscheine zu einem bestimmten Preis erwerben. Mit diesen Spielgeldscheinen konnten sie einen privaten „Tabledance“ buchen, bei dem alle Hüllen fielen. Im Verlauf dieser Tanzdarbietung konnten die Gäste den Tänzern nach Belieben Spielgeldscheine zustecken.

Die Tänzerin erhielt als Arbeitslohn eine Tagesgage von 75 Euro sowie eine Zahlung von zehn Euro für jeden Tabledance. Die ihr zugesteckten Spielgeldscheine tauschten sie und die anderen Akteurinnen der Show später bei ihrem Arbeitgeber gegen Bargeld ein. Der Umtauschkurs dafür änderte sich mehrfach und lag stets unterhalb des Kurses, zu dem die Gäste die Spielgeldscheine erworben hatten.

Das Finanzamt beharrte nun auf dem Standpunkt, dass die an die Klägerin ausgezahlten Spielgeldscheine steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Das Amt erhob deshalb Einkommensteuer in nicht unbeträchtlicher Höhe. Die Klägerin meint dagegen, dass es sich bei dem Spielgeld nicht um Lohn, sondern um steuerfreie Trinkgelder handele.

Das Finanzgericht ist der Argumentation der Klägerin jedoch nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Spielgeld nicht um steuerfreies Trinkgeld. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 3 K 58/09). red/wi

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