Wenn die Rente nicht zum Leben reicht

Berlin · Viele ältere Menschen verdienen sich zu ihrer Rente etwas dazu. Dabei dürfen sie nicht außer Acht lassen: Möglicherweise müssen aufgrund der Extra-Einnahmen Steuern gezahlt werden.

 Nebenjobs in der Rente müssen versteuert werden. Foto: dpa

Nebenjobs in der Rente müssen versteuert werden. Foto: dpa

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Mancher Rentner benötigt mehr Geld zur Existenzsicherung. Andere haben einfach noch viel Spaß am Arbeiten. Dabei sollten Ruheständler jedoch nicht vergessen: Ihre zusätzlichen Einnahmen führen unter Umständen dazu, dass sie Steuern zahlen müssen. Steuern fallen allerdings erst an, wenn die Summe aus zu versteuerndem Renteneinkommen und möglichen weiteren Einkünften den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Dieser beträgt 2016 für Ledige 8652 Euro. Wer bislang keine Steuern zahlen musste, sollte bei neuen Nebeneinkünften prüfen, ob künftig Steuern anfallen, empfiehlt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuervereine.

Wer mit der Regelaltersgrenze von 67 Jahren in Rente geht, kann prinzipiell so viel hinzuverdienen, wie er will. Werden schon vor dieser Schwelle Renten bezogen, müssen bestimmte Zuverdienstgrenzen beachtet werden. Überschreitet man diese, werden die Rentenzahlungen anteilig gekürzt. Wer etwas steuerfrei hinzuverdienen will, kann einen Mini-Job annehmen. Der Arbeitgeber meldet die Anstellung und entrichtet die Steuern . "Man muss klar vereinbaren, dass man einen Mini-Job ausübt", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler . Zwei Prozent des Zuverdiensts werden gleich direkt vom Arbeitgeber abgeführt. "Die Einkünfte sind dadurch nicht mehr meldepflichtig", erläutert Rauhöft. Ohne diese pauschale Besteuerung dagegen wird der Lohn normal zur Rente dazugerechnet. Dann können Steuern anfallen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aber auch selbstständige Tätigkeiten sind erklärungspflichtig. Vorausgesetzt, man nimmt damit mehr als 410 Euro pro Jahr ein. "Das heißt nicht automatisch, dass auch Steuern fällig sind", betont Isabel Klocke. Bleibt das Gesamteinkommen aus Rente und Einkünften unter dem Grundfreibetrag, wird keine Steuer fällig. Rentner , die noch in einem Anstellungsverhältnis sind, für das eine elektronische Steuerbescheinigung ausgestellt wird, sind verpflichtet, eine regelmäßig Steuererklärung zu machen. Das kann sich auch positiv auszahlen: Eine Einkommenssteuererklärung führt mitunter zu Steuerrückerstattungen.

Renten werden abhängig vom Renteneintrittszeitpunkt besteuert. Wer zum Beispiel 2015 in Rente geht, muss 70 Prozent der Rentenzahlungen versteuern. 30 Prozent sind der Rentenfreibetrag. 2005 lag der Steueranteil noch bei 50 Prozent. 2020 werden es 80 Prozent sein, 2040 schließlich 100 Prozent. Für Rentner , die dann in den Ruhestand gehen, gibt es folglich keinen Rentenfreibetrag mehr.

Einiges kann abgesetzt werden

Die Einkommenssteuer steigt progressiv: Je mehr verdient wird, desto mehr muss man zahlen, sagt Rauhöft. Der Steuersatz steigt gleitend und kommt ab rund 53 000 Euro bei 42 Prozent an. Der Eingangssteuersatz ist bei 14 Prozent festgesetzt, dieser Anteil wird mindestens vom letztlich zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Die Steuerlast hängt auch davon ab, welche Ausgaben in der Steuererklärung eingetragen werden. So können etwa Zuzahlungen zu Brillen, Zahnersatz oder Kuren steuermindernd angesetzt werden. Das Finanzamt errechnet dann aus allen Einnahmen abzüglich der Ausgaben die zu zahlende Steuer. Wie alle Steuerpflichtigen können Rentner Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Wer allerdings keine Zuverdienste hat, wird in der Regel nur den Pauschalbetrag von 102 Euro geltend machen können, sagt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfe. Bei den Sonderausgaben können dagegen mitunter einige Posten von der Steuer abgesetzt werden - etwa der Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung, Zahlungen zur Haftpflichtversicherung, Kirchensteuer oder Spenden.

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