Klarheit schaffen für die Hinterbliebenen

Bonn · Ein Testament soll den Willen des Verstorbenen übermitteln und den Hinterbliebenen Klarheit verschaffen. Doch wie muss eine solche Urkunde aussehen? Wo bewahrt man es auf, und was muss man beachten, wenn man sein Testament ändern möchte?

 Ein Patient spricht über seinen Letzten Willen mit einem Notar. Auch Fachanwälte beraten Menschen, die noch nicht genau wissen, wie ihr Testament im Detail aussehen soll. Foto: Fotolia

Ein Patient spricht über seinen Letzten Willen mit einem Notar. Auch Fachanwälte beraten Menschen, die noch nicht genau wissen, wie ihr Testament im Detail aussehen soll. Foto: Fotolia

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Wer ein Testament aufsetzt, möchte damit meist eine bestimmte Erbfolge festlegen. "Denn wenn kein Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge", erklärt Professor Andreas Frieser vom Deutschen Anwaltverein. Bei Eheleuten mit zwei Kindern, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, bedeutet das zum Beispiel, dass der Ehepartner zur Hälfte und die beiden Kindern jeweils zu einem Viertel erben. In diesem Fall besteht eine Erbengemeinschaft. "Damit sind viele Leute nicht glücklich und wollen lieber, dass zunächst der Ehepartner erbt", sagt Frieser.

Die einfachste Form eines Testaments ist das privatschriftliche Testament. Das kann jede Person eigenhändig verfassen. "Damit ein solches Testament wirksam ist, muss es handgeschrieben und unterschrieben sein", erläutert Andreas Frieser. Wer ein privatschriftliches Testament anfertigt, sollte sich einen sicheren Ort zur Aufbewahrung überlegen, empfiehlt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Allerdings ist es wichtig, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers gefunden wird. Am sichersten sei es deshalb, das Testament dem Amtsgericht zur Verwahrung zu geben, rät Steiner.

Was genau in einem Testament steht, entscheidet der Erblasser. "Er kann eine oder mehrere Personen als seine Erben bestimmen", sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer. Der Ehepartner und die Kinder eines Erblassers können allerdings nicht vollkommen übergangen werden. "Auch wenn der Erblasser durch sein Testament festlegt, dass eine andere Person erben soll, haben die Kinder und Ehegatten Anspruch auf einen Pflichtteil", erklärt Hüren.

Wer sein privatschriftliches Testament ändern möchte, hat mehrere Möglichkeiten. Man könne das Testament zum Beispiel durch einen Zusatz ergänzen, erklärt Frieser. "Die Urkunde muss dann unbedingt neu unterschrieben werden, sonst ist die Änderung nicht wirksam." Alternativ könne man auch eine Ergänzungsurkunde anfertigen.

Auch kann das gesamte Testament widerrufen werden. "Eine zerrissene Urkunde, die im Papierkorb landet, ist eine rechtlich anerkannte Form des Widerrufs", erklärt Andreas Frieser. Eine andere Möglichkeit ist es, ein neues Testament aufzusetzen, in dem steht, dass die vorangegangene Urkunde unwirksam ist. "Es ist wichtig, deutlich zu sagen, dass das ältere Testament nicht mehr gilt. Wenn jedoch Teile daraus weiterhin gelten sollen, muss klar angegeben werden, welche das sind", sagt Frieser. Denn sonst sei für die Hinterbliebenen schwer zu erkennen, was der Erblasser wirklich wollte.

Eine Alternative zum privatschriftlichen Testament ist ein notarielles Testament. "Dazu sucht der Erblasser einen Notar auf, der den Willen des Erblassers im Testament niederschreibt", erklärt Dominik Hüren. Er sieht bei einem notariellen Testament für den Erblasser viele Vorteile: "Ein Notar stellt durch rechtsgültige und klare Gestaltung sicher, dass ein Testament wirksam ist." Außerdem könne ein Notar überprüfen, ob der Erblasser gesundheitlich in der Lage ist, ein Testament zu verfassen. Denn nur wenn ein Erblasser sich seiner Handlungen bewusst ist, kann er ein wirksames Testament aufsetzten. "Denn die Frage, ob ein Verstorbener überhaupt fähig war, ein Testament aufzusetzen, führt bei den Erben häufig zu Streit", sagt Hüren. "Auch die Frage der sicheren Aufbewahrung stellt sich bei einem notariellen Testament nicht, denn es wird automatisch in amtliche Verwahrung gegeben."

Obwohl der Erblasser Notargebühren bezahlen muss, kann ein notarielles Testament auch unter finanziellen Aspekten ratsam sein. Der Erbe muss dann in der Regel keinen Erbschein beantragen und spart so diese Kosten. Bei einem privatschriftlichen Testament müssen die Erben einen Erbschein bezahlen, um sich gegenüber offiziellen Stellen wie beispielsweise Banken oder Versicherungen ausweisen zu können.

"Wer ein notarielles Testament ändern oder widerrufen möchte, macht dies meist gemeinsam mit dem Notar", erklärt Anton Steiner. Für den Erblasser entstehen dadurch neue Kosten. "Wenn man mit 50 oder 60 Jahren sein Testament verfasst, ändern sich die Lebensumstände häufig noch einmal. Wer sein notarielles Testament dann ändert, muss jedes Mal Gebühren zahlen."

Ein Notar berät den Klienten jedoch nicht zu steuerlichen Fragen. "Diese sind für viele Erblasser jedoch wichtig, wenn sie durch ein geschicktes Testament Erbschaftsteuer sparen wollen", sagt Steiner. Deshalb sei es eine Alternative, sich bei einem Fachanwalt für Erbrecht beraten und absichern zu lassen und das Testament dann selbst aufzuschreiben. Zwar müsse ein Erblasser auch die Anwaltskosten zahlen, das Honorar sei dabei aber verhandelbar, und der Anwalt berate auch zu steuerlichen Fragen, betont Steiner.

Wer unsicher ist, sollte sich in jedem Fall von einem Experten beraten lassen, bevor er sein Testament verfasst.

Zum Thema:

HintergrundDie beim Notar fällige Gebühr für ein Testament hängt vom vorhandenen Vermögen des Erblassers ab. Liegt der sogenannte Geschäftswert beispielsweise bei 10 000 Euro, beträgt die Gebühr 75 Euro. Bei einem Geschäftswert von 250 000 Euro sind es 535 Euro Gebühren. Lassen Eheleute ein gemeinschaftliches Testament verfassen, müssen sie den doppelten Gebührensatz bezahlen. Hinzu kommen in allen Fällen die gesetzliche Mehrwertsteuer, Schreibauslagen, Porto sowie Telefon- und Faxgebühren. Für die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung im Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer fällt noch eine weitere Gebühr von 15 Euro an. red

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