Indexmiete Mieterhöhung wegen Inflation: Kann der Vermieter die Miete jetzt einfach erhöhen?

Neben steigenden Lebensmittel- und Energiepreisen sorgte die Inflation 2022 bereits für höhere Mietnebenkosten. Für einige Mieter drohen nun ebenfalls Mietsteigerungen.

Eine 20 prozentige Mieterhöhung auf die Grundmiete wird auf einem Schreiben angekündigt. (Symbolbild)

Eine 20 prozentige Mieterhöhung auf die Grundmiete wird auf einem Schreiben angekündigt. (Symbolbild)

Foto: dpa/Jens Kalaene

Die Inflation macht alles teurer. Im November 2022 lag die Teuerungsrate bei satten 10 Prozent. Angesichts der Energiekrise drohen einigen Mietern neben hohen Nebenkosten nun auch Mieterhöhungen seitens ihrer Vermieter. Zwar müssen sich Vermieter an bestimmte Regeln halten und dürfen den Mietpreis nicht ohne Weiteres nach oben hin anpassen – dennoch gibt es Schlupflöcher.

So setzt sich der Preis für eine Mietwohnung zusammen

Im Durchschnitt zahlen die Deutschen rund acht Euro pro Quadratmeter Miete für eine Wohnung, wobei der Mietpreis in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausfällt. Abhängig von der Wohnungsgröße sind in Ballungszentren wie München oder Berlin Quadratmeterpreise zwischen 10 und 20 Euro keine Seltenheit. In Saarbrücken etwa liegt der durchschnittliche Mietpreis bei 9,38 Euro pro Quadratmeter.

Der Preis für eine Mietwohnung setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete, das ist die monatliche Grundmiete für eine Wohnung, den kalten Betriebskosten, das sind Gebühren für Abwasser, Versicherung sowie weitere Posten, und den warmen Betriebskosten, das sind Kosten für Heizung und Warmwasser.

Dürfen Vermieter die Mieten jetzt einfach erhöhen?

„Steigen die Heizpreise infolge höherer Energiekosten, dürfen Vermieter aber nicht einfach die monatlichen Vorauszahlungen der Mietnebenkosten anheben“, erklärt Dirg Parhofer, Geschäftsführer der Amadeus Group, ein Bauträgerunternehmen im Rhein-Main-Gebiet. In der Regel ist das erst möglich, wenn die Nebenkostenrechnung im folgenden Jahr erstellt wird.

Die Inflation ist kein Grund für eine außerordentliche Mieterhöhung. Zudem dürfen Vermieter bei Standard- und Staffelmietverträgen die Miete innerhalb von drei Jahren nicht über 20 Prozent, in Städten mit Wohnungsmangel nicht über 15 Prozent, anheben. Vermieter haben darauf zu achten, dass die Erhöhungen im Vorhinein im Mietvertrag festgelegt werden und den Mietspiegel nicht überschreiten. Nach Angaben der Amadeus Group dürfen Vermieter nur in folgenden Fällen die Miete erhöhen:

  • Anpassung an den ortsüblichen Mietspiegel
  • Bei Modernisierung der Immobilie
  • Bei Indexmietverträgen

Standard-, Staffel- und Indexmietverträge

Während Standard- und Staffelmietverträge inflationssicher sind, sieht es bei Indexmietverträgen etwas anders aus. Denn diese orientieren sich nicht am Mietspiegel bzw. der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern richten sich nach dem Verbraucherpreisindex (VPI), kurzum: Sie sind direkt an die Inflation gekoppelt. Als Referenzwert für Indexmieten gilt aber nur der „Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland“, den Mieter und Vermieter beim Statistischen Bundesamt in Erfahrung bringen können.

Die Indexmieten betreffen nur wenige private Wohnungen, werden seit einigen Jahren aber immer beliebter. „Für Mieter haben Indexmietverträge den Vorteil, dass die Miete außerhalb der Anpassungen an den Preisindex nicht steigt und bei niedriger Inflation sehr günstig ist“, so Parhofer. Das war immerhin in den vergangenen knapp 10 Jahren der Fall, als die Teuerungsrate lange Zeit unter zwei Prozent lag. Mit dem aktuellen Inflationshoch müssen sich Mieter auf höhere Monatsmieten einstellen, wobei derzeit nicht absehbar ist, ob die Inflationsrate weiterhin auf diesem Rekordhoch bleibt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht jedoch vor, dass die Miete maximal einmal innerhalb von 12 Monaten steigen darf. Darüber hinaus haben Vermieter keinen Anspruch darauf, einen laufenden Mietvertrag in einen Indexmietvertrag umzuwandeln. Die Berechnung der Indexmiete erfolgt anhand der in Punkten angegebenen Indexstände des Statistischen Bundesamtes, wobei es keine Kappungsgrenzen nach oben hin gibt. „Vermieter haben bei Indexmieten unbedingt darauf zu achten, dass sie bei Indexmieten die Mietpreisbremse einhalten, wenn in dem Wohngebiet die Mietpreisbremsenverordnung gilt“, gibt der Amadeus-Geschäftsführer zu bedenken. So darf die Ausgangsmiete nicht höher als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Nachfolgende Mieterhöhungen unterliegen nicht der Mietpreisbremse.

(ots)
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