Am Räumen führt kein Weg vorbei

Dudweiler/Saarbrücken. Gelegentlich stößt man im öffentlichen Raum auf Straßenschilder, die einen "Eingeschränkten Winterdienst" kundtun. Die verschärfte Version: "Kein Winterdienst". Das letzt genannte Schild befindet sich beispielweise an einer hohen Treppe am Neuhauser Weg in Dudweiler

Dudweiler/Saarbrücken. Gelegentlich stößt man im öffentlichen Raum auf Straßenschilder, die einen "Eingeschränkten Winterdienst" kundtun. Die verschärfte Version: "Kein Winterdienst". Das letzt genannte Schild befindet sich beispielweise an einer hohen Treppe am Neuhauser Weg in Dudweiler. Neulich, im Gespräch mit Dudweiler Bürgern, tat sich vor diesem Hintergrund eine ganz besondere Frage auf: Wenn schon Städte und Gemeinden ihrer Räum- und Streupflicht partiell nicht nachkommmen müssen, warum muss es dann ein Hausbesitzer auf seinem Privatgrundstück tun? Zumal betagtere Herrschaften dazu selbst oft nicht in der Lage sind.Saarbrückens Bürgerreferent Robert Mertes erklärt dazu folgendes: Die Aufgaben und Pflichten der Bürger als Anlieger von Straßen seien in der Straßenreinigungssatzung klar geregelt. An Werktagen müssten die Gehwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr von Eis und Schnee befreit werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee sei am nächsten Morgen bis 7 beziehungsweise 9 Uhr zu räumen. Für die Fußgänger sei ein ein Meter breiter Weg frei zu halten: "Diese Regelung beruht auf einer städtischen Satzung, die der Stadtrat verabschiedet hat." Sie sei für die Bürger verpflichtend. Im Klartext: Beschilderung nutzt einem Privatmann nichts, er hat sich an die Vorschriften zu halten.

Mertes erklärt überdies die Gepflogenheiten des städtischen Winterdienstes. Demnach läuft dieser nach einem Drei-Stufen-Plan ab: Wichtige Verkehrsadern werden hierbei zuerst von Schnee und Eis befreit. Dazu zählen die verkehrswichtigen Straßen, die Linien des öffentlichen Personen-Nahverkehrs und die Zufahrten zu den Krankenhäusern. In der zweiten Stufe räumt die Stadt weitere für den Verkehr wichtige Straßen. In der dritten Stufe, die zeitgleich mit den anderen beiden Stufen durchgeführt wird, werden Treppen, Zebrastreifen, Verbindungswege und Haltestellen geräumt.

Die Räumung von Fußgängerwegen stellt laut Bürgerreferent "höhere Anforderungen an die Kommune als die Sicherung des Fahrzeugverkehrs", die Räum- und Streupflicht bestehe für die Kommune dort nicht uneingeschränkt: "Wir können weniger genutzte Wege und Treppen nicht permanent räumen beziehungsweise streuen, das wäre unwirtschaftlich und unverhältnismäßig. Bei der Entscheidung, welche Wege und Treppen geräumt werden, spielt eine Rolle, wie gefährlich ein Weg ist und wie stark er genutzt wird." Durch solche Schilder wie das an besagter Treppe am Neuhauser Weg in Dudweiler weise man darauf hin, dass dort nicht regelmäßig geräumt werde. Damit sei für den Fußgänger klar, dass es an der Stelle bei entsprechender Witterung für ihn gefährlich werden kann.

Das habe für den Fußgänger auch zur Folge, dass - "was wir alle nicht hoffen" - er bei einem Schadensfall ein gewisses Mitverschulden haben könne. Und da kommt's auf die Details im Einzelfall an.

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