Koalition zieht Mietpreisbremse

Nach langem Tauziehen haben sich Justizminister Heiko Maas (SPD) und die Spitzen der Koalitionsfraktionen im Bundestag auf einen Kompromiss zur Mietpreisbremse geeinigt. Sie soll explodierenden Mieten vor allem in Ballungsgebieten vorbeugen. Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch das Bundeskabinett ist für den 1. Oktober geplant. Die wichtigsten Fragen dazu beantwortet SZ-Korrespondent Stefan Vetter.

Was ändert sich bei Mietverträgen?

Bei der Wiedervermietung einer Wohnung konnte der Vermieter bislang verlangen, was der Markt hergab. Künftig darf die Miete nach einem Mieterwechsel nur noch maximal zehn Prozent über der "ortsüblichen Vergleichsmiete" liegen. Das gilt aber nur für Gebiete mit einem "angespannten Wohnungsmarkt". Diese Gebiete sollen die Länder festlegen. Die Kriterien dafür waren lange strittig. Nun ist zum Beispiel maßgebend, dass die Miete den bundesweiten Durchschnitt "deutlich übersteigt" oder dass die Mieten deutlich schneller anziehen als im bundesweiten Vergleich.

Was bedeutet die Bremse in der Praxis?

Angenommen, eine Miete betrug 5,50 Euro pro Quadratmeter. Für vergleichbare Wohnungen werden bei Wiedervermietungen aber inzwischen bis zu neun Euro verlangt, obwohl die ortsübliche Vergleichsmiete nur bei sechs Euro liegt. In diesem Fall kann die Miete bei einer Wiedervermietung auf maximal 6,60 Euro angehoben werden. Lag die bisherige Miete schon darüber, muss der Vermieter den Preis bei einem Mieterwechsel jedoch nicht senken.

Was heißt ortsübliche Vergleichsmiete?

Die ortsübliche Vergleichsmiete, an der sich die Mietpreisbremse ausrichten soll, ist aus dem Mietspiegel ablesbar, den die Kommunen erstellen. Doch Mietspiegel sind nicht überall vorhanden und zum Teil auch juristisch anfechtbar. Die Lösung: Wo es keinen Mietspiegel gibt, sollen auch drei Vergleichsmieten aus der näheren Umgebung als Bezugsgröße ausreichen. Zudem hat der Mieter einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter, um die Zulässigkeit der vereinbarten Miete überprüfen zu können.

Gibt es Ausnahmen bei der Mietpreisbremse?

Ja. Von der Zehn-Prozent-Begrenzung ausgenommen sind alle Neubauten sowie Wohnhäuser nach "umfassender Modernisierung". Hier hat sich die Union durchgesetzt, denn Justizminister Heiko Maas (SPD ) wollte Neubauten ursprünglich nur bei der ersten Vermietung ausnehmen. Maßgebend für neu gebaute oder umfassend modernisierte Unterkünfte ist, dass die erste Vermietung nicht vor dem 1. Oktober erfolgt. In diesem Fall braucht der Vermieter die Mietpreisbremse auch bei allen nachfolgenden Vermietungen nicht zu beachten.

Was hat es mit der Fünf-Jahres-Frist auf sich?

Die Länder erhalten nur für fünf Jahre die Möglichkeit, Gebiete mit einer Mietpreisbremse auszuweisen. Wenn das Gesetz wie geplant in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft tritt, können sie bis 2020 Verordnungen erlassen, die dann für maximal fünf Jahre gelten. Die letzte Mietpreisbremse wäre somit höchstens bis Ende 2025 in Kraft. Die Regierung hofft, dass sich bis dahin der Wohnungsmarkt entspannt hat.

Was gilt bei den Maklerkosten?

Hier gilt künftig das Prinzip: Wer bestellt, soll auch bezahlen. Der Makler muss also von seinem Auftraggeber entlohnt werden. Das ist in aller Regel der Vermieter. Er darf die Maklerkosten nicht mehr auf den Mieter abwälzen. Andernfalls drohen Bußgelder.

Was gilt für Bestandsmieter?

Für sie ändert sich mit dem neuen Gesetz formal nichts. Es bleibt bei der im Vorjahr verabschiedeten Regelung, wonach Bestandsmieten innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden dürfen.

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