PR Ab diesem Jahr gelten neue Fristen für Ihre Steuererklärung

Ab diesem Jahr – also erstmals für die Einkommensteuererklärung zum Jahr 2018 – haben Sie für die Abgabe Ihrer Steuererklärung zwei Monate mehr Zeit.

 Ihr Steuerberater berät Sie individuell, damit Ihnen keine Steuervorteile entgehen.

Ihr Steuerberater berät Sie individuell, damit Ihnen keine Steuervorteile entgehen.

Foto: GMLR

Bisher war der 31. Mai des jeweiligen Folgejahres die Deadline zur Abgabe der Steuererklärung. Seit diesem Jahr gilt die Verlängerung bis zum 31. Juli des Folgejahres, also für die Steuer 2018 der 31. Juli 2019. Dennoch ist diese Frist nicht in Stein gemeißelt. Lassen Sie Ihre Steuererklärungen 2018 durch einen Steuerberater anfertigen, ist das Finanzamt großzügig und gewährt eine automatische Fristverlängerung bis zum Februar des Folgejahres, also für die Steuer 2018 bis Februar 2020. Beauftragen Sie erstmals einen Steuerberater, sollte das dem Finanzamt umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Denn nur wenn das Finanzamt weiß, dass Sie einen Steuerberater beauftragt haben, ergehen bis zum 29. Februar 2020 (Schaltjahr) keine Mahnungen. Diese Meldung übernimmt dann Ihr Steuerberater für Sie. Damit Ihr Steuerberater Ihre Steuererklärung optimal erstellen kann, benötigt er eine Reihe von Unterlagen von Ihnen. Sollten Sie erstmals eine Steuerberatung in Anspruch nehmen, sollten Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitnehmen. Dieser wird bei der Erstberatung zur Identifizierung benötigt. Ebenfalls wird Ihre Steuernummer bzw. Steueridentifikationsnummer benötigt. Die finden Sie zum Beispiel auf dem Steuerbescheid aus dem Vorjahr, den Sie mitbringen sollten. Darüber hinaus benötigt Ihr Steuerberater Ihre Einkommensnachweise aus dem entsprechenden Jahr (u.a. Lohnsteuerbescheinigung). Sollten Sie Mieteinnahmen haben, werden der Mietvertrag und der Nachweis des Zahlungseingangs benötigt. Für die Geltendmachung von Werbekosten benötigen Sie u.a. Nachweise über Fahrtkosten bzw. Kilometernachweise, Beiträge zu Berufsverbänden, Quittungen für Arbeitsmittel oder für typische Berufsbekleidung, eventuelle Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, Reisekosten, Aufwendungen für berufliche Fortbildung und schließlich auch für die Steuerberatungskosten, denn auch die lassen sich absetzen. Sollten Sie Kinder haben, kommen weitere Unterlagen dazu: Belege über Kinderbetreuungskosten (Vertrag, Rechnung, Zahlungsnachweise) und bei älteren Kindern Ausbildungsvertrag bzw. Studienbescheinigung. Auch mögliche Einkünfte der Kinder sollten nachgewiesen werden. Darüber hinaus können sogenannte Sonderausgaben für Versorgungsaufwendungen oder Weiterbildung steuerlich abgesetzt werden. lx

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