Wenn das Wasserrohr bricht

Berlin. Klo verstopft, Wasserrohr gebrochen, Fensterscheibe im Winter zu Bruch gegangen - was darf der Mieter in solchen Situationen tun, wenn weder Vermieter noch Hausmeister zu erreichen sind? "In Notfällen, wenn zum Beispiel im Winter die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist, muss sofort gehandelt werden", informiert der Deutsche Mieterbund

Berlin. Klo verstopft, Wasserrohr gebrochen, Fensterscheibe im Winter zu Bruch gegangen - was darf der Mieter in solchen Situationen tun, wenn weder Vermieter noch Hausmeister zu erreichen sind? "In Notfällen, wenn zum Beispiel im Winter die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist, muss sofort gehandelt werden", informiert der Deutsche Mieterbund. Der Mieter darf den Notdienst rufen. "Das übliche Verfahren der Mängelanzeige, das heißt der Vermieterinformation, würde dann viel zu lange dauern." Wegen Lappalien wie eines klemmenden Rollladengurtes darf der Mieter keinen Notdienst rufen.Grundsätzlich muss der Vermieter Reparaturkosten tragen. Deshalb vergeben oft Vermieter oder Verwalter die Reparaturaufträge. Lediglich Kleinreparaturen bis zur Summe von 75 Euro im Jahr müssen Mieter tragen, wenn der Mietvertrag das vorsieht.

Typischer Fall: der tropfende Wasserhahn. Gibt der Mieter selbst eine Reparatur in Auftrag, muss der Schaden eilbedürftig sein. Das ist der Fall, wenn durch Nichtstun weiterer Schaden droht, sei es für die Wohnung oder die Gesundheit der Mieter. Das gilt nicht nur bei Wasserrohrbruch, sondern auch bei Verstopfung des Klos, wenn Fäkalien überzulaufen drohen, oder bei Ausfall der Heizung, wenn die Wohnungstemperatur unter 15 Grad Celsius sinkt.

Auch wenn ein Sturm die Fenster zerstört oder ein Orkan das Dach abdeckt, ist Eile geboten. Den Ausfall der Warmwasserversorgung muss der Mieter ebenfalls nicht hinnehmen, urteilte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt (Az.: 4 C 115/90).

Lässt der Mieter am undichten Wasserboiler eine Notreparatur vornehmen, nachdem er den Vermieter nicht erreicht hat, kann er die Kosten zurückverlangen.

Bevor der Mieter Handwerker bestellt, muss er zwei oder drei Mal bei Vermieter und Verwalter anrufen, möglichst vor Zeugen. Hat der Mieter die Reparatur zu Recht in Auftrag gegeben, muss der Vermieter die Kosten ersetzen, allerdings nur die notwendigen. Der Mieterbund nennt ein Beispiel: "Kann der Heizkörper repariert werden, muss der Vermieter nicht den Austausch des Heizkörpers bezahlen."

Legt der Mieter Geld aus, darf er es mit der Miete verrechnen. Bei kleineren häuslichen Problemen muss der Mieter mehr Geduld üben. Zumutbar ist, ein paar Tage auf die Gemeinschaftswaschmaschinen zu verzichten oder sich 14 Tage mit einer klemmenden Balkontür abzufinden. Wer wegen Bagatellen den Notdienst anrücken lässt, bleibt auf den Kosten sitzen.

Liegt kein Notfall vor, darf der Mieter Handwerker erst dann bestellen, wenn der Vermieter in Verzug ist. Er muss schriftlich aufgefordert worden sein, die Wohnung bis zu einem bestimmten Tag in Ordnung zu bringen. Am Ende muss der untätige Vermieter die Kosten tragen, die er für eine fachgerechte Instandsetzung auch selbst hätte bezahlen müssen.

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