Pauschalurlauber dürfen Reisepreis bei Flugausfall mindern

Hannover · Verlieren Pauschalurlauber wegen eines Pilotenstreiks einen Tag am Ferienort, dürfen sie den Reisepreis anteilig mindern. "Der Reisepreis wird durch die Zahl der Urlaubstage geteilt, daraus ergibt sich der konkrete Anspruch", erklärt der Reiserechtler Paul Degott.Ein Sonderfall sind Wochenendreisen.

"In diesem Fall darf ich die Reise wegen erheblicher Mangelhaftigkeit kostenlos kündigen", erläutert Degott. Denn eine Reise von Freitag bis Sonntag lohnt sich eigentlich nicht mehr, wenn der Urlauber wegen des Streiks erst am Samstag ankommt. Kündigt der Kunde dann den Vertrag, kann er Schadenersatz vom Veranstalter verlangen.

Grundsätzlich muss sich der Veranstalter bei einem Streik um eine Ersatzbeförderung kümmern. Wenn das Unternehmen dazu nicht in der Lage ist, dürften Urlauber selbst einen Ersatzflug buchen und die Kosten in Rechnung stellen. "Wichtig ist, dem Veranstalter eine Frist zu setzen und dies nachweisen zu können." Dazu genügt dem Reiserechtler zufolge ein Zeuge. Der selbst gebuchte Ersatzflug müsse von der Leistung her vergleichbar mit dem ursprünglichen Flug sein. Urlauber können nicht einfach eine höhere Klasse buchen.

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