Keine internationale Kreuzfahrt ohne Pass

Rostock · Wird einem Reisenden der Zutritt zu einem Kreuzfahrtschiff verweigert, weil er keinen Reisepass vorlegen kann, haftet der Reiseveranstalter nicht. Zumindest solange er im Katalog oder in der Reservierungsbestätigung eindeutig darüber informiert, dass für manche Länder ein Pass nötig ist.

Das entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 174/14). Über das Urteil berichtet die Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem Fall hatte die Klägerin eine Kreuzfahrt von Antalya ins Schwarze Meer gebucht. Im Katalog und in der Reisebestätigung hieß es, dass für Reisen, bei denen Nicht-EU-Länder angelaufen werden, ein Reisepass benötigt wird. Die Klägerin besaß jedoch keinen Reisepass. Im Schiffsmanifest trug sie die Nummer ihres Personalausweises ein.

Als sie an Bord des Schiffes gehen wollte, wurde ihr deshalb der Zutritt verwehrt. Sie musste in Antalya in einem Hotel übernachten, sich im Konsulat einen Reisepass ausstellen lassen und dem Schiff zum ersten Stopp in Izmir nachreisen. Von der Reederei forderte sie daher eine Minderung des Reisepreises um zwei Tage, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden und die Rückzahlung der Hotelkosten. Außerdem wollte sie die Taxikosten erstattet bekommen. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.

Die Reederei habe ihre Leistung einwandfrei erbracht, entschied das Amtsgericht. Auch die Informationen über benötigte Ausweispapiere seien ausreichend gewesen, so die Richter. Die Klägerin habe dagegen die notwendigen Einreisebestimmungen nicht erfüllt.

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