Fluss-Kreuzfahrt: Ehepaar will nur aufs Schiff aus dem Katalog

München · Eine „Glückskabine“ auf dem Oberdeck und in Ruhe die Rhone genießen. So träumte ein Paar nach dem Blättern im Reisekatalog. Aber der Traum platzte.

 Urlaub auf der Rhone.Location:Lyon

Urlaub auf der Rhone.Location:Lyon

Foto: Uwe Anspach (dpa)


Erst platzte der Traum von der ruhigen Flusskreuzfahrt im Frühling und nun muss ein Ehepaar auch noch hohe Stornokosten an den Reiseveranstalter zahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München. Danach haben Reisende keinen Anspruch darauf, dass sie eine Flusskreuzfahrt auf dem gebuchten Schiff verbringen. Wenn ein Reiseunternehmen abweichend vom Katalog eine Kreuzfahrt mit einem anderen Schiff durchführe, sei dies nicht unbedingt ein Reisemangel, der zur Kündigung des Reisevertrages berechtige, so das Gericht (Az.: 133 C 952/16).

Das Münchner Ehepaar hatte auf der Grundlage eines Katalogs der Klägerin eine siebentägige Flusskreuzfahrt auf der Rhone vom 31. März bis zum 7. April 2015 gebucht. Sie sollte auf dem im Katalog benannten Schiff stattfinden. Der Reisepreis betrug für eine "Glückskabine auf allen 3 Decks Haupt-/ Mittel oder Oberdeck" 899 Euro pro Person. Dazu kam ein Zuschlag von 180 Euro pro Person für eine "2-Bett Garantie-Kabine auf dem Oberdeck". Der Gesamtreisepreis betrug damit 2.158 Euro, wovon 431 Euro angezahlt wurden. Etwas mehr als 14 Tage vor Beginn der Kreuzfahrt bekam das Ehepaar einem Brief vom Reiseveranstalter. Der informierte darüber, dass die Flussfahrt nicht mit dem Schiff aus dem Katalog, sondern mit einem vergleichbaren Fünfsterneschiff stattfinden werde. Weiterhin ergab sich aus den mitübersandten Kofferanhängern, dass dem Paar die Kabine 318 auf dem Oberdeck direkt neben der dortigen Bar zugeteilt worden war. Daraufhin kündigte das Paar den Reisevertrag und verlangte die Rückzahlung seiner Anzahlung. Das Reiseunternehmen akzeptierte dies nicht und stellte den Eheleuten Stornokosten von 809,25 Euro pro Person in Rechnung - abzüglich der geleisteten Anzahlung.

Die Amtsrichterin gab dem Reiseunternehmen Recht. Das Paar muss also die Stornogebühren zahlen. Seine Kündigung war nicht wirksam. Hierfür fehle es an einem Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt. Der bloße Umstand, dass das Kreuzfahrtschiff relativ kurzfristig vor der Reise ausgetauscht wurde, stelle noch keinen solchen Mangel dar. Auch die Unterbringung in einer 19 Quadratmeter großen "Mini-Suite" auf dem Oberdeck stelle keine unzumutbare abweichende Unterbringung dar, die zur Kündigung berechtigt hätte, so das Urteil. Es sei nicht ersichtlich, dass die angebotene Kabine 318 tatsächlich kleiner als die gebuchte "2-Bett Garantie-Kabine" auf dem Oberdeck des ursprünglichen Schiffes sei. Beide Kabinen sollten auf dem Oberdeck liegen. Auch der Umstand, dass die zugewiesene Kabine neben der Bar lag, begründe keinen Mangel. Auch die Kabine auf dem ursprünglich gebuchten Schiff hätte neben einer Bar liegen können. "Bei Kreuzfahrtschiffen dieser Art liegen erfahrungsgemäß die wesentlichen Restaurants und Bars auf dem obersten Deck am Bug oder Heck, um allen Passagieren einen möglichst guten Panoramablick zu ermöglichen", so die Richterin. Dem Reisekatalog könne insoweit auch nicht entnommen werden, dass sich auf dem Oberdeck kein Publikumsverkehr abspielen sollte. Die individuellen Vorstellungen von einer ruhigen Flusskreuzfahrt auf der Rhone im Frühling waren deshalb unerheblich.

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