Verpasste Flüge rechtfertigen nicht immer Entschädigungen

Rüsselsheim · Ein Flugzeug trifft zwei Stunden später als geplant ein. Die Passagiere verpassen dadurch ihren Anschlussflug mit einer anderen Fluggesellschaft: In diesem Fall steht den Reisenden keine Ausgleichszahlung zu.

Das entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 2425/14 (36)), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "Reise Recht aktuell".

In dem verhandelten Fall waren die Kläger mit der ersten Fluglinie von Holguin auf Kuba über Montego Bay nach Frankfurt geflogen. Von dort wollten sie mit der zweiten Fluggesellschaft weiter nach Leipzig fliegen. Das erste Flugzeug traf allerdings mit einer Stunde und 45 Minuten Verspätung in Frankfurt ein. So verpassten die Kläger ihren Anschlussflug und erreichten Leipzig letztlich mit einer Verspätung von deutlich mehr als drei Stunden. Von der ersten Fluggesellschaft verlangten sie deshalb eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro pro Person nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Vor Gericht hatten sie jedoch keinen Erfolg.

Grundsätzlich steht Fluggästen bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Endziel ihrer Reise eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zu, wenn alle Flüge mit einem Mal gebucht wurden. Das hatten die Kläger zweifellos getan. Die Regel gilt aber nur, wenn alle Flüge von der gleichen Fluglinie durchgeführt werden. In dem verhandelten Fall sei die Gesellschaft, die den Flug von Kuba nach Frankfurt abgewickelt hat, nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen des Leipzig-Fluges gewesen, erklärte das Gericht. Und da die Verspätung des ersten Flugs nicht mehr als drei Stunden betrug, müsse die Fluggesellschaft auch nicht für eine Entschädigung aufkommen.

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