Geburtstags-Kreuzfahrt abgesagt: 50 Prozent Entschädigung
Wiesbaden · Ein Mann bucht zum 50. Geburtstag seiner Frau mit einem Jahr Vorlauf eine Kreuzfahrt, die relativ frühzeitig vor Reisebeginn von der Reederei abgesagt wird: In diesem Fall ist eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises angemessen, entschied das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 91 C 295/14 [85]).
Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem verhandelten Fall ging es um eine Kreuzfahrt auf der "Norwegian Jade", die der Kläger extra zum Geburtstag seiner Frau ausgewählt hatte. Er buchte die Reise ein Jahr im Voraus. Einige Monate vor der Abreise sagte die Reederei die Kreuzfahrt ab und bot eine Umbuchung auf ein anderes Schiff an. Der Kläger lehnte aber ab. Er erhielt von der Reederei seine Anzahlung, die Flug-, Hotel- und Reiserücktrittskosten sowie 200 Euro Schadenersatz zurück. Doch das war ihm nicht genug.
Der Kläger forderte eine höhere Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Das Gericht sprach ihm 50 Prozent des Reisepreises als Entschädigung zu. Unstrittig habe der Kläger genau die "Norwegian Jade" ausgewählt, weil er das Schiff schon von einer anderen Reise kannte. Weil die Kreuzfahrt relativ früh vor Reisebeginn abgesagt wurde, konnte das Ehepaar seinen Urlaub noch anders gestalten. Daher landete das Gericht bei 50 Prozent.