Nach Revision Google verliert Rechtsstreit um Impressum vor Karlsruher Richtern

Karlsruhe · Google muss künftig in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse angeben, unter der Kunden auch tatsächlich Kontakt zu dem Internet-Konzern aufnehmen können. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (Az.: I ZR 79/18). Google war nach einem ähnlichen Urteil des Kammergerichts in Revision gegangen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte bemängelt, dass Kundenanfragen an die E-Mail-Adresse, die in Googles Impressum bislang zu finden war, von Mitarbeitern des Konzerns weder gelesen noch bearbeitet würden. Stattdessen hätten Nutzer lediglich eine automatische Standardantwort erhalten, welche auf andere Kontaktmöglichkeiten verwies. Damit verstieß das US-Unternehmen nach Ansicht des Kammergerichts gegen das Telemediengesetz. Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Google nun zurückgewiesen und das Urteil des Kammergerichts damit bestätigt.

In Paragraf fünf des Telemediengesetzes heißt es, dass Anbieter von Diensten bestimmte Informationen angeben müssen. Diese Angaben muss der Anbieter „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ halten. Dazu gehören neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens auch Angaben, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Sprich, Kunden müssen den Anbieter auf elektronischem Wege jederzeit erreichen können.

(dpa)
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