Beim Online-Verkauf sind einige Regeln zu beachten

Berlin · Wer an Weihnachten unliebsame Geschenke bekommt, kann sie im Internet weiterverkaufen oder versteigern. Das geht etwa bei Online-Auktionshäusern oder bei Anbietern, die je nach Artikelzustand einen festen Betrag für Produkte bezahlen.

Darauf weist der IT-Branchenverband Bitkom hin.

Wer nicht regelmäßig Produkte im Netz verkauft oder versteigert, meldet sich auf einer passenden Plattform am besten als privater Verkäufer an. Dann müssen Verkäufer dem Käufer zum Beispiel kein Widerrufsrecht einräumen. Gleiches gilt für die Gewährleistung . Wichtig ist der Zusatz "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft" im Angebot. Die Produktbeschreibung muss aber wahrheitsgemäß sein. Ansonsten führen die Verkäufer den Käufer wissentlich hinters Licht.

Ob Schmuck, Handy oder Klamotten: Die Bilder auf den Internetseiten der Hersteller sind zwar meist hübscher als die eigenen. Doch wer sie einfach herunterlädt und auf einem Online-Verkaufsportal in sein Angebot kopiert, kann Urheberrechte verletzen. Besser ist es, selbst zu fotografieren. Das gilt ebenfalls für die Beschreibungstexte: Statt irgendwelche Texte aus dem Netz zu benutzen, sollten Verkäufer das Produkt selbst beschreiben.

Wird das unliebsame Geschenk nicht versichert versendet, kann es passieren, dass der Verkäufer für ein verloren gegangenes Paket haften muss.

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