Bundesgericht billigt Schadenersatz bei Abbruch von Auktion

Karlsruhe · Auch wenn es bis zum Ablauf einer Internetauktion noch einige Zeit hin ist, dürfen Verkäufer ihr Angebot nicht einfach zurückziehen. Sie müssen dem Höchstbietenden sonst unter Umständen Schadenersatz zahlen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden hat (Az.: VIII ZR 90/14).Im verhandelten Fall hatte ein Verkäufer im Mai 2012 ein Stromaggregat zu einem Startpreis von einem Euro angeboten.

Die Aktion sollte zehn Tage laufen, wurde jedoch bereits nach zwei Tagen abgebrochen. Das Höchstgebot lag zu diesem Zeitpunkt bei einem Euro. Der Bieter wollte den Wert des Stromaggregats ersetzt haben, der mit 8500 Euro beziffert wurde. Der Verkäufer hatte das Aggregat anderweitig verkauft und berief sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay, in denen es hieß: "Wenn das Angebot noch zwölf Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden."

Der BGH folgte der Argumentation nicht: Zwischen Verkäufer und dem Höchstbietenden sei ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden. Da der Anbieter das Aggregat dem Käufer nicht mehr übergeben könne, müsse er Schadenersatz zahlen, hieß es.

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