Geschenke am besten als Privatverkäufer im Netz loswerden

Berlin · Ob ungewollt oder ungeliebt: Nicht jedes Präsent an Weihnachten stößt auf Begeisterung. Wer dann den Weg des Onlineverkaufs oder der Onlineversteigerung geht, sollte sich bei der jeweiligen Verkaufsplattform als privater Verkäufer anmelden, rät der IT-Branchenverband Bitkom.

So müssen nämlich keine Widerrufs- und Rückgaberechte eingeräumt werden und auch keine gesetzliche Gewährleistung . Wichtig sei in diesem Zusammenhang der Hinweis "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft". Natürlich ist der Privatverkauf kein Freibrief für die Artikelbeschreibung. Sie muss wahrheitsgemäß sein.

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