Vorsicht bei Renovierungen Wohnungsverwalter sollte aufmerksam sein

Berlin (wbü) Führt der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine von den Eigentümern beschlossene Sanierungsmaßnahme zu spät und fehlerhaft aus (hier ging es um die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an einer Souterrainwohnung, die durch einen Schaden an der Fassade verursacht worden sind), so kann sich der Eigentümer der beschädigten Wohnung nicht an die Gemeinschaft wenden.

Der Verwalter muss für die verspäteten Renovierungsarbeiten einstehen. Der Bundesgerichtshof: „Pflichtverletzungen des Verwalters können keine Schadenersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft begründen.“ (BGH, V ZR 125/17)

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