Schluss mit astronomischen Kosten

Karlsruhe · Falschparker müssen damit rechnen, dass ihr Auto abgeschleppt wird. Aber das Lösegeld für den Wagen muss angemessen bleiben, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

 Falsch parken kann für Autohalter teuer werden. Foto:Holschneider

Falsch parken kann für Autohalter teuer werden. Foto:Holschneider

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt Abschleppdiensten in privatem Auftrag Grenzen: Die Firmen dürfen von Falschparkern keine unangemessen hohen Beträge fordern. Ein Autofahrer aus Bayern hatte seine Klage gegen die Forderung von 250 Euro für die Freigabe des abgeschleppten Autos bis vor die letzte Instanz getragen. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter vom Freitag muss er noch in die Verlängerung. Der BGH verwies den Fall mit klaren Vorgaben an das Landgericht München zurück.

Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssten mit dem "verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird", sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann am Freitag in Karlsruhe . Der von ihr geleitete Zivilsenat hob das Urteil des Landgerichts vom August 2013 auf. Dort müssen die Richter nun neu entscheiden. Das Landgericht hatte in zweiter Instanz 175 Euro für zulässig befunden, nachdem das Amtsgericht zuvor 100 Euro festgesetzt hatte. Im Kern des Streits stand die Frage, ob der von dem Autofahrer geforderte Betrag von 250 Euro auch die Kosten für die Mitarbeiter der Parkräume KG zur Überwachung des Parkraums enthält. Denn diese Kosten dürfen dem Falschparker nicht zur Last gelegt werden, wie das BGH 2011 festhielt. In der von beiden Parteien beantragten Revisionsverhandlung sprach die Anwältin des klagenden Autofahrers, Barbara Genius, von einer "Erpressungssituation": Die meisten Betroffenen zahlten den geforderten Betrag, um ihr Auto schnell zurückzubekommen. Der verlangte Betrag von 250 Euro sei das Dreifache der in München üblichen Abschleppkosten. Der Anwalt der Parkräume KG, Arn Osterloh, erklärte, allein Ersatz für Leistungen sei verlangt worden, "die Bestandteil für die Beseitigung der Besitzstörung" seien.

Nach der Entscheidung sagte der ADAC-Jurist Alexander Döll in Karlsruhe : "Das ist unbefriedigend." An der Situation für die Autofahrer habe sich damit nichts geändert. Aber immerhin sei jetzt klar gestellt: "Die Berechnung der Forderung darf nicht willkürlich sein, sondern muss sich an realen wirtschaftlichen Bedingungen der Abschleppbranche orientieren."

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Auf einen BlickWas der Halter eines abgeschleppten Autos bezahlen muss, ist abhängig von der Fahrzeugart, vom Zeitpunkt und vom Ort des Abschleppens sowie davon, wie lange der Wagen beim Abschleppdienst stehen bleibt. Für das Abschleppen eines Kleinwagens tagsüber in Saarbrücken muss der Halter rund 150 Euro ausgeben. hem

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