Versicherung muss Abschleppkosten für Unfallwrack nicht erstatten

Karlsruhe · (np). Muss nach einem Unfall ohne Fremdverschulden ein Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt geschleppt werden, trägt die Vollkaskoversicherung auch die Abschleppkosten. Darauf besteht aber kein Anspruch, wenn es sich um ein völlig zerstörtes und wertloses Fahrzeug handelt, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Ein Lastwagen einer Transportfirma war in Österreich völlig ausgebrannt. Der Restwert des Fahrzeugs betrug 52 Euro. Die österreichische Polizei ließ das Fahrzeug abschleppen. Der Transportfirma wurden hierfür 5250 Euro in Rechnung gestellt. Die Firma wollte die Kosten von ihrer Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Die Abschleppkosten stünden in keinerlei Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Fahrzeugs.

Die Versicherung bekam vor Gericht Recht. Erstattungsfähig seien Abschleppkosten dann, wenn ein Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt abgeschleppt werden müsse, erklärten die Richter. Hingegen müsse die Versicherung die Abschleppkosten nicht erstatten, wenn sie "zum Restwert des Fahrzeugs außer Verhältnis stehen". Dies sei hier der Fall. Es bestehe ein objektives Missverhältnis zwischen dem Restwert und den geltend gemachten Abschleppkosten. Die Vollkaskoversicherung habe den Wert des Fahrzeugs zu erstatten, aber nicht die Abschleppkosten für das Wrack (Az.: 12 U 101/15).

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