Gericht: Bei Schwarzarbeit ist der gesamte Vertrag nichtig

Schleswig · Auch wenn bei einem Auftrag nur teilweise Schwarzarbeit vereinbart ist, kann der Handwerker weder eine Zahlung noch die Erstattung des Wertes erbrachter Leistungen verlangen. In einem solchen Fall sei der gesamte Vertrag nichtig, entschied das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil (Az.

1 U 24/13). Klägerin war eine Firma, die für Hausbesitzer Elektroarbeiten erledigt hatte. Es war vereinbart worden, eine Summe gegen Rechnung zu zahlen, eine weitere ohne. Als die Eigentümer nicht die gesamte Summe zahlten, klagte die Firma. Die Parteien hätten gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen, so das Gericht. Wäre nur der Vertragsteil nichtig, in dem es um Schwarzarbeit geht, sei die Abschreckung zu gering. Erst vor drei Wochen hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit keine Nachbesserung verlangt werden kann.

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