BGH ächtet Schwarzarbeit

Karlsruhe · Wer schwarz arbeitet arbeitet nicht nur illegal und macht sich strafbar, er kann auch keine vertraglichen Rechte einklagen. Schwarzarbeit ist Wirtschaftskriminalität, urteilte gestern das höchste deutsche Gericht.

Ob Handwerker, Putzhilfe oder Babysitter: Wer sich künftig auf Schwarzarbeit einlässt, geht ein großes Risiko ein. Das gilt für Auftraggeber wie für den Beauftragten gleichermaßen. "Schwarzarbeit ist nach dem Gesetz kein Kavaliersdelikt, sondern Wirtschaftskriminalität", urteilte gestern der Bundesgerichtshof und wies damit die Klage eines Handwerkers auf Restlohn ab. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Schwarzarbeit:

Was ist Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit liegt unter anderem vor, wenn Löhne oder Honorare nicht versteuert werden. Das Geld wird dann zumeist in bar gezahlt, an das Finanzamt wird keine Steuer abgeführt. Von Schwarzarbeit spricht man auch, wenn Sozialabgaben nicht korrekt abgeführt werden.

Was hat das für Konsequenzen?

Schwarzarbeit kostet den Staat Milliarden. So schätzt etwa allein der Baugewerbeverband Schleswig-Holstein, dass dem Bundesland jährlich rund zehn Milliarden Euro Schaden entstehen. Nach dem "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" von 2004 ist Schwarzarbeit strafbar. Wer also wie in dem vom BGH entschiedenen Fall schwarz Elektroinstallationen in einem Haus vornimmt, dem droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Sozialabgaben. Arbeitet ein Hartz-IV-Empfänger schwarz, droht ihm eine Strafe wegen Sozialbetruges.

Welche Konsequenzen hat das im Verhältnis von Auftraggeber zum Beauftragten?

Der Vertrag über die vereinbarte Schwarzarbeit ist unwirksam. Denn er verstößt gegen das Gesetz. Selbst wenn nur ein Teil des vereinbarten Lohns schwarz bezahlt werden soll, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, ist dem Urteil zufolge der ganze Vertrag unwirksam.

Welche Konsequenzen hat das für die Beteiligten?

Aus dem Vertrag kann der Handwerker keinen Anspruch auf Bezahlung herleiten. Darüber hinaus hat der Schwarzarbeiter keinerlei Ansprüche darauf, dass ihm der Wert seiner Arbeit ersetzt wird.

Ist es nicht ungerecht? Der Auftraggeber erhält so eine Leistung, ohne sie zu bezahlen.

Das hat sich der BGH auch gefragt. Die Juristen sagen "unbillig" dazu. Doch für den Vorsitzenden Richter Rolf Kniffka war die Antwort an die Beteiligten klar: "Ihr stellt euch außerhalb des Gesetzes." Dann fänden auch keine "Billigkeitserwägungen" statt.

Und was ist bei Pfusch? Hat man da wenigstens Ansprüche?

Nein. Der BGH hat im August entschieden, dass der Auftraggeber bei schwarz ausgeführten Arbeit keine Gewährleistungsansprüche hat. Er kann also keine Nachbesserung verlangen.

Der BGH will mit seinem Urteil helfen, Schwarzarbeit zu bekämpfen. Reicht das Schwarzarbeitergesetz nicht aus?

Die Problematik der Schattenwirtschaft ist vielschichtig. So schätzen das Tübinger Institut für angewandte Wirtschaftsforschung und die Universität Linz, dass der Umfang der Schattenwirtschaft dieses Jahr wegen des Wirtschaftswachstums sinken wird. Andererseits würde ein Mindestlohn das Volumen erhöhen.

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