Reiserücktrittsversicherung endet nicht bei einem Online-Check-in

München · Wann gilt eine Reise als angetreten? Für die Reise-rücktrittsversicherung kann diese Frage entscheidend sein. Der Versicherungsschutz endet nicht beim Online-Check-in, entschied jetzt das Amtsgericht München (Az.

: 171 C 18960/13). Die Reise wurde mit diesem Schritt faktisch noch nicht angetreten.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann eine Flugreise von Frankfurt nach Santo Domingo gebucht. Gleichzeitig hatte er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Vormittag des Abflugtages checkte er online ein. Kurz darauf erkrankte er jedoch so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war, und stornierte daraufhin den Flug. Gemäß den Versicherungsbedingungen beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und endet mit ihrem Antritt. Der Mann verlangte deshalb von der Versicherung die Reisekosten zurück. Diese weigerte sich jedoch, zu zahlen, und argumentierte, dass die Reise mit dem Einchecken angetreten worden sei.

Die Richter des Amtsgerichts München gaben dem Kläger Recht. Mit dem Online-Check-in erkläre der Reisende nur die Absicht, dass er die Reise antreten werde. Es handele sich dabei aber noch nicht um den faktischen Reiseantritt. Für einen wirklichen Reiseantritt müsse der Reisende auch Leistungen der Fluglinie in Anspruch nehmen. Dazu gehöre zum Beispiel die Aufgabe von Gepäck am Schalter.

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