Umzug zum neuen Arbeitsort rechtfertigt keinen Reiserücktritt

München · Die Versetzung an einen neuen Arbeitsplatz rechtfertigt nicht ohne weiteres das Stornieren einer gebuchten Reise. Daher müsse auch die Reiserücktrittsversicherung nicht für anfallende Stornokosten aufkommen, berichtet die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.

: 261 C 21740/12).

Das Gericht wies die Klage einer Frau zurück, die für sich und ihren Ehemann eine Reise nach Thailand gebucht hatte. Als der Mann kurzfristig vom Arbeitgeber versetzt wurde, stornierte sie die Reise, da beide im gleichen Zeitraum an den neuen Arbeitsort umziehen wollten. Da die Klägerin eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte, verlangte sie von der Versicherung die Übernahme der Stornokosten. Das Amtsgericht München sah dafür jedoch keine rechtliche Grundlage. Es sei nicht zwingend, dass die Klägerin und ihr Ehemann sofort umziehen müssten und daher die Reise nicht antreten könnten. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Arbeitsplatzwechsel zu einer Urlaubssperre geführt hätte.

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