Bandscheibenvorfall kippt Urlaub– Muss Reiseversicherung zahlen?

München · Eine gute Nachricht für ältere oder kranke Reisende: Wenn sie wegen einer unerwarteten Erschwerung ihrer Erkrankung nicht in den Urlaub können, dann muss eventuell die Reiseversicherung die Stornokosten übernehmen.

München. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass auch bei einer plötzlichen Verschlechterung einer bereits bei der Reisebuchung bekannten Krankheit unter Umständen Versicherungsschutz bezüglich der Stornokosten besteht. Und zwar dann, wenn die Erkrankung ursprünglich die Reise nicht in Frage gestellt hat und der Reisende von seiner Reisefähigkeit ausgehen durfte (Az.:262 C 11943/09).

In dem von Juris veröffentlichten Fall hatte der spätere Kläger im Dezember 2007 eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen, die sämtliche zukünftige Reisen beinhaltete. Im Vertrag wurde geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall, also zum Beispiel die Krankheit, zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vorhersehbar war. Ende Februar 2008 erlitt der Versicherte einen Bandscheibenvorfall. Eine Operation war jedoch nicht erforderlich. Anfang August unterzog er sich einer Spritzentherapie. Nach Abschluss der Behandlung wurde ihm vom Arzt mitgeteilt, dass er weiterhin nicht operiert werden müsste und dass sich sein Krankheitsbild zu 90% gebessert hätte.

Ende August buchte er schließlich für sich und seine Ehefrau für die zweite Novemberhälfte eine Reise nach Rom zum Preis von 1.553 Euro. Ende Oktober musste er dann doch an der Bandscheibe operiert werden. Er stornierte sofort die Reise und wollte die angefallenen Kosten in Höhe von 916 Euro von der Versicherung ersetzt bekommen. Diese weigerte sich zu bezahlen. Begründung: Es liege ein seit Februar 2008 nicht auskurierter Bandscheibenvorfall vor. Der Versicherte hätte die Reise nicht buchen dürfen. Dieser entgegnete, dass er schließlich zwischen Februar und Oktober 2008 zahlreiche Reisen zum Skifahren, Wandern und Radfahren ohne jegliche Probleme unternommen hätte. Er habe keinerlei Anhaltspunkte gehabt, dass er die Romreise nicht würde antreten können.

Das Amtsgericht München gab dem Mann Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der Stornokosten. Nach Feststellung des Gerichts ist der Kläger wegen einer unerwarteten, schweren Erkrankung zum Reiseantritt nicht in der Lage gewesen. Auch eine bei Buchung der Reise vorhandene und bekannte Krankheit könne unerwartet sein, wenn zunächst mit einer Reisefähigkeit gerechnet werden konnte. Bei der Beurteilung dieser Frage dürfe der Erkrankte auf Auskünfte und Ratschläge der Ärzte vertrauen. Unerwartet bedeute nicht, dass die Erkrankung nach Reisebuchung völlig neu entstehen müsse. Auch bei einer plötzlichen Verschlechterung einer bekannten Erkrankung, die vorher die Reise nicht in Frage stellte, bestünde Versicherungsschutz. So wie im konkreten Fall. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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