Tierschutz Unfall nach der Katzenfütterung

Dortmund · Ehrenamtliches Engagement fällt nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung.

 Ihr Engagement für streunende Katzen kam eine Tierschützerin im Ehrenamt teuer zu stehen.

Ihr Engagement für streunende Katzen kam eine Tierschützerin im Ehrenamt teuer zu stehen.

Foto: dpa-tmn/Silvia Marks

(afp) Wer ehrenamtlich streunende Katzen füttert, hat bei einem anschließenden Unfall keinen Anspruch auf eine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall, hat das Sozialgericht Dortmund entschieden (Az.: S 18 U 452/18).

Eine Frau, die ehrenamtlich bei einem Tierschutzverein tätig ist, hatte nach der Fütterung von Streunerkatzen einen Verkehrsunfall erlitten. Da der Verein keine freiwillige Ehrenamtsversicherung abgeschlossen hatte, forderte die Frau von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Diese stufte die Tätigkeit im Tierschutzverein als Freizeitbeschäftigung ein und lehnte ab.

Die Richter entschieden ebenfalls, zum Unfallzeitpunkt sei die Tierschützerin nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Die Frau habe keine abhängige Beschäftigung ausgeübt, die für den Versicherungsschutz notwendig sei. Das Füttern der Katzen habe sie ausschließlich im Ehrenamt ausgeführt.

Die Frau könne auch nicht als „Wie-Beschäftigte“ anerkannt werden, weil das Füttern keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gewesen sei, erklärten die Richter. „Wie-Beschäftigte“ sind grundsätzlich unfallversichert, weil sie ähnlich wie abhängig Beschäftigte tätig werden.

Da die Frau ausschließlich ehrenamtlich gehandelt habe, sei der Tierschutzverein jedoch nicht als Arbeitgeber aufgetreten. Mit Ausnahme der Kosten für das Futter seien kein Gehalt und keine Aufwandsentschädigung gezahlt worden. Die Tätigkeit sei nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen.

Das Füttern der Katzen und die entsprechenden Wege dazwischen seien somit unversicherte Freizeitbeschäftigungen gewesen, die die Klägerin aufgrund ihrer Tierliebe ausgeübt habe. Die gesetzliche Unfallversicherung sei zudem nicht für Tätigkeiten in einem Verein zuständig. Der Verein könne selbst entsprechende Versicherungen abschließen, erklärten die Richter.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort