Zwischen Religionsfreiheit und Bildungsauftrag

Die 13-jährige Asmae steht im Saal 3 des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. „Ich habe meine Freiheit.

Ich habe meine Religionsfreiheit. Ich werde nicht am Schwimmunterricht teilnehmen", sagt der zierliche Teenager nach der mündlichen Verhandlung am Mittwoch. Da allerdings zeichnet sich schon ab, dass die Richter das anders sehen. Kurz darauf entscheidet der 6. Senat: Muslimischen Schülerinnen kann die Teilnahme am gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen zugemutet werden. Das Tragen eines Burkinis, eines islamgerechten Ganzkörperbadeanzugs, sei als Kompromiss akzeptabel.

Damit scheitert die 13-Jährige marokkanischer Abstammung mit ihrer Absicht, eine Befreiung vom sogenannten koedukativen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen durchzusetzen. Das hatte sie im Schuljahr 2011/12 beantragt. Der Fall hat für Aufsehen gesorgt, weil er das Grundrecht auf Religionsfreiheit und den verfassungsrechtlich verankerten Erziehungsauftrag des Staates gleichermaßen berührt. Überwiegt eines der beiden Grundrechte - oder kann es eine ausgleichende Lösung geben? Vor dieser Frage standen die Richter.

Der Vorsitzende Richter Werner Neumann stellt mehrfach klar: Eine Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen könne es nur in absoluten Ausnahmefällen geben. Wäre die Schule verpflichtet, auf jeden religiösen Belang Rücksicht zu nehmen, wäre kein gemeinsamer Unterricht aller Kinder mehr möglich.

Aber ist die gläubige 13-Jährige, die im Gericht ein schwarzes Kopftuch trägt, ein solcher Ausnahmefall? Ihr Anwalt Klaus J. Meissner betont, sie habe ihre Bekleidungsvorschriften. In einem herkömmlichen Badeanzug könne sie keinesfalls ins Schwimmbad gehen. Auch dem Anblick leichtbekleideter Mitschüler dürfe sie sich nicht aussetzen. Das Tragen eines Burkini lehnt sie ab. "Der Weg, einen Burkini zu tragen, der stigmatisiert sie, der führt zu ihrer Ausgrenzung." Dabei wolle sich die Familie doch integrieren.

Das beklagte Land Hessen hält dagegen: Die Helene-Lange-Schule in Frankfurt, die die 13-Jährige besucht, habe einen sehr hohen Ausländeranteil. "Dort sind Schülerinnen, die im Burkini am Schwimmunterricht teilnehmen, eben gerade keine Ausnahme", sagt ein Prozessvertreter. "Von einer Ausgrenzung kann nicht ernsthaft die Rede sein." Im Übrigen sei der Burkini ja in der muslimischen Welt erfunden worden - als islamgerechte Verhüllung für Schwimmerinnen.

Im Burkini sehen die Bundesverwaltungsrichter schließlich auch einen akzeptablen Kompromiss. "Das ist eine zumutbare Ausweichmöglichkeit. Wenn die ausgeschlagen wird, besteht kein Anspruch auf Befreiung", sagt Neumann. Dass die Schülerin im Schwimmbad Jungen in Badehosen sehen müsse, beeinträchtige zwar ihre Glaubensfreiheit in gewissem Maße. Aber leichtbekleidete Jungen und Männer seien in Deutschland im Sommer nun mal Alltag. Dem könne sich die Schülerin auch nicht entziehen.

Für die 13-Jährige wird das Urteil auch ganz praktische Konsequenzen haben. In der neunten Klasse steht für sie noch einmal ein halbes Jahr Schwimmunterricht auf dem Lehrplan. Asmae sagt, sie wolle eventuell privaten Schwimmunterricht nehmen.

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