Für immer katholisch?

Freiburg. Die katholische Kirche schaut derzeit mit gespannter Sorge auf einen Rechtsstreit, der im beschaulichen Schwarzwaldort Staufen seinen unspektakulären Anfang nahm. Aber der Konflikt könnte an die Grundfesten des Staat-Kirche-Verhältnisses rühren und stellt das katholische Kirchenrecht in Frage

Freiburg. Die katholische Kirche schaut derzeit mit gespannter Sorge auf einen Rechtsstreit, der im beschaulichen Schwarzwaldort Staufen seinen unspektakulären Anfang nahm. Aber der Konflikt könnte an die Grundfesten des Staat-Kirche-Verhältnisses rühren und stellt das katholische Kirchenrecht in Frage.

Das Erzbistum Freiburg, dessen Erzbischof Robert Zollitsch (Foto: dpa) Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz ist, will verhindern, dass der emeritierte Kirchenrechtler Hartmut Zapp (Foto: Universität) durch den in seiner Heimatgemeinde erklärten Kirchenaustritt einen Präzedenzfall schafft. Knapp gesagt: Zapp will aus der Kirche als staatlich anerkannter Körperschaft öffentlichen Rechts austreten, gleichzeitig aber der Glaubensgemeinschaft weiter angehören. Das akzeptiert das Erzbistum nicht und zog vor das Verwaltungsgericht Freiburg, um Zapps Austritt für nichtig erklären zu lassen.

Was nach Haarspalterei klingt, hat tatsächlich handfeste, nicht zuletzt ökonomische Folgen. Wer vor staatlicher Stelle den Kirchenaustritt erklärt, zahlt keine Kirchensteuer mehr. Und die beiden großen Kirchen finanzieren sich zu einem großen Teil aus diesen Steuern. Was wäre, wenn viele Christen aus Steuerspargründen Zapps Beispiel folgten?

Ihm selbst geht es bei seinem Rechtsstreit nach eigener Auskunft indes nicht ums Geld, sondern um die Frage: Was bedeutet der "Körperschaftsaustritt" in religiöser Hinsicht? Bislang galt, was die deutschen Bischöfe zuletzt 2006 in einer offiziellen Erklärung festhielten: Wer austritt, zieht sich die schwere Kirchenstrafe der Exkommunikation zu. Dies bedeutet, dass er nicht mehr zu den Sakramenten zugelassen ist, also beispielsweise nicht mehr kirchlich heiraten darf oder beerdigt wird. Auch die Anstellung bei einem kirchlichen Arbeitgeber ist nicht mehr möglich.

Zwar kann sich ein einmal getaufter Christ nach katholischem wie evangelischem Verständnis nie mehr völlig von der Gemeinschaft Christi trennen. Die Exkommunikation als Folge des Kirchenaustritts, so die Argumentation der Bischöfe, stelle die weitestmögliche Abkehr von der Kirche dar. Auf evangelischer Seite regeln Kirchengesetze, dass durch den Austritt alle kirchlichen Rechte und Pflichten verloren gehen.

Hier widerspricht Zapp und verweist auf höchstinstanzliche Auslegungen des Kirchenrechts durch den Vatikan. Der Päpstliche Rat zur Auslegung der Gesetzestexte habe, so sagt es Zapp, 2006 eindeutig klargestellt, dass der bloße staatliche Verwaltungsakt des Kirchenaustritts nichts über die innere Abkehr von Mutter Kirche aussage. Ein Abfallen von der Kirche liege nur vor, schreibt der Päpstliche Rat, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien: Erstens muss es sich um eine frei getroffene, innere Entscheidung handeln, die Kirche zu verlassen. Und diese muss dann zweitens schriftlich dem Ortspfarrer oder -bischof mitgeteilt werden. Dass diese für die Weltkirche erlassenen Vorgaben aus Rom eigentlich auf das kirchliche Eherecht abzielen, stört Zapp nicht. Er glaubt, dass die von Papst Benedikt XVI. abgesegneten Anweisungen sehr wohl auch den international einmaligen deutschen Sonderweg des Kirchenaustritts im Blick hatten.

Zapp verfolgt eine zweifache Strategie, um die deutsche Praxis als Verstoß gegen päpstliches Recht erscheinen zu lassen. Erstens will er durch die Verwaltungsgerichte klären lassen, dass sein "Körperschaftsaustritt" gültig ist. In erster Instanz gab ihm das Verwaltungsgericht Freiburg kürzlich Recht; an seinem Austritt sei formal nichts zu beanstanden. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Erzbistum Freiburg gestern Berufung eingelegt.

Das Gericht hielt in seiner 13-seitigen Urteilsbegründung aber auch an mehreren Stellen fest, dass wegen der Pflicht zur religiösen Neutralität kein staatliches Gericht Aussagen über die mit diesem Austritt verbundenen innerkirchlichen Folgen machen könne. Das weiß auch Zapp, der sich deshalb entschlossen zeigt, auch im kirchlichen Rechtskreis den Streit klären zu lassen. Und hier sieht er seine Positionen im Aufwind: Mehrere Kirchenrechtler, darunter ein Berater des Päpstlichen Rates, hätten sich seiner Auffassung angenähert.

Ein offizielles kirchenrechtliches Verfahren gibt es nach Auskunft des Erzbistums Freiburg (noch) nicht. Derzeit bereiten sich beide Seiten im Hintergrund aber auf einen solchen Rechtsstreit vor.

Hintergrund

Die Kirchensteuer ist in Deutschland eine gesetzlich festgelegte Abgabe der Kirchenmitglieder. Die rechtliche Grundlage bilden die staatskirchenrechtlichen Artikel der Weimarer Verfassung, die 1949 unverändert ins Grundgesetz übernommen wurden. In der Regel beträgt die Kirchensteuer neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer. Sie wird über das Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Der Staat erhält dafür etwa drei Prozent des Steuereinkommens. red

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