Fall Kristina Hänel Urteil gegen Ärztin wegen Werbung für Abtreibungen aufgehoben

Frankfurt/Gießen · Der Fall der Ärztin Kristina Hänel kommt erneut vor Gericht. Dennoch sieht sich die Medizinerin in ihrem Kampf gegen den Paragrafen 219a zurückgeworfen.

 Die Gießener Ärztin Kristina Hänel geht davon aus, dass sie trotz der Aufhebung des Urteils gegen sie erneut wegen illegaler Abtreibungswerbung verurteilt wird. Hier blättert sie im Gerichtssaal in ihren Unterlagen.

Die Gießener Ärztin Kristina Hänel geht davon aus, dass sie trotz der Aufhebung des Urteils gegen sie erneut wegen illegaler Abtreibungswerbung verurteilt wird. Hier blättert sie im Gerichtssaal in ihren Unterlagen.

Foto: dpa/Silas Stein

Das Landgericht Gießen muss sich nochmals mit dem Verfahren gegen die Ärztin Kristina Hänel befassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt verwies die Auseinandersetzung um das Werbeverbot für Abtreibungen zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Der mittlerweile geänderte Strafrechtsparagraf 219a sei zugunsten der angeklagten Ärztin anzuwenden, teilte das Oberlandesgericht am Mittwoch mit (AZ: 1 Ss 15/19). Hänel indes geht davon aus, dass sie erneut verurteilt wird.

Die Medizinerin war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Gießen verwarf im vergangenen Jahr ihre Berufung gegen das Urteil. Die Gießener Allgemeinärztin legte daraufhin Revision beim Oberlandesgericht ein. Hänel informiert auf der Internetseite ihrer Praxis darüber, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt.

Das Urteil sei aus formalen Gründen zurückverwiesen worden, schrieb Hänel auf Twitter. Sie sei nicht freigesprochen worden: „Das Urteil wurde aufgehoben und wieder zurückgewiesen. Kein Schritt nach vorne, sondern zwei zurück.“ Das Oberlandesgericht habe nicht entschieden, ob ihr Fall nach dem neuen Paragrafen 219a strafbar sei. „Ist es aber. Leider“, schrieb Hänel.

Der Paragraf 219a verbietet die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche aus wirtschaftlichen Interessen oder in „grob anstößiger Weise“. In der Vergangenheit führte das auch zu einer Verurteilung von Ärzten, die aus ihrer Sicht rein sachlich über Abtreibungen informierten.

Das Urteil gegen Hänel hatte eine bundesweite Protestwelle ausgelöst. Im Februar beschloss der Bundestag daraufhin einen Kompromiss zum Strafrechtsparagrafen 219a. In der neuen Fassung ist ihm ein vierter Absatz hinzugefügt. Ärzten ist es demnach künftig erlaubt, darüber zu informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Für weitere Informationen, etwa über Methoden, müssen sie aber an dafür befugte Stellen verweisen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort