BGH: Mieter dürfen bei Renovierung nicht benachteiligt werden

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern beim Streitthema Wohnungsrenovierung erheblich gestärkt. Wenn Vermieter eine Wohnung unrenoviert an Mieter übergeben, sind Klauseln im Mietvertrag zu fälligen Schönheitsreparaturen ungültig, heißt es in einem von drei am Mittwoch verkündeten Urteilen.

Mieter müssen in diesen Fällen weder während der Mietzeit noch beim Auszug die Wohnung renovieren oder für unterlassene Renovierungen Schadenersatz zahlen. (Az: VII ZR 185/14 u.a.) Deutschlands oberstes Zivilgericht kippte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Mieter würden unangemessen benachteiligt, wenn sie die Kosten für die Beseitigung von Gebrauchsspuren tragen sollen, die nicht sie selbst, sondern ein Vormieter verursacht hat, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Karin Milger in Karlsruhe . Solch eine Klausel verpflichte den Mieter im schlimmsten Fall dazu, eine Wohnung in einem besseren Zustand zurückzugeben, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. Reparaturklauseln sind laut Gericht bei unrenoviert übergebenen Wohnungen nur dann zulässig, wenn der Vermieter dem Mieter für dessen Schönheitsreparaturen beim Einzug einen "angemessen Ausgleich" zukommen lässt. Eine halbe Monatsmiete für Streicharbeiten in drei Zimmern ist einem weiteren Urteil zufolge "kein angemessener Ausgleich". Weiter stellten die Richter grundsätzlich klar, dass Mieter nicht dazu verpflichtet werden dürfen, zumindest anteilige Renovierungskosten zu übernehmen, wenn sie vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen ausziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Wohnung beim Einzug renoviert übergeben wurde oder nicht.

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