Tipps der Verbraucherzentrale So gehen Sie gegen ungewollte Zeitschriftenabos vor

Service | Saarbrücken · Immer wieder kommt es zu ungewollten Zeitschriftenabos. Wie man das Widerrufsrecht richtig anwendet und man diese Abo wieder los wird:

So gehen Sie gegen ungewollte Zeitschriftenabos vor​
Foto: IMAGO/Design Pics/IMAGO/Julija Sapic

Was tun, wenn im Briefkasten ständig Zeitschriften liegen, die man eigentlich gar nicht bestellt hat? „Derzeit sind ungewollte Zeitschriftenabos ein aktuelles Thema“, berichtet Désirée Fuchs, Juristin der Verbraucherzentrale Saarland, und ergänzt: „Die Ratsuchenden kommen mit Rechnungen einer Pressevertriebszentrale oder auch schon eines Inkassobüros zu uns. Dem geht meist ein telefonischer Anruf voran, in dem eine Umfrage vorgetäuscht und als Dankeschön die Zusendung einer kostenlosen, unverbindlichen Zeitschrift versprochen wird“, erklärt Désirée Fuchs.

Plötzlich Kosten für ein Zeitschriftenabo

Statt einer geschenkten Zeitschrift folge im Nachgang ein kostenpflichtiges Abonnement. „Solche untergeschobenen Abos sollten Verbraucher innerhalb von 14 Tagen schriftlich und nachweisbar widerrufen“, so die Expertin. Denn ein an der Haustür abgeschlossener Zeitungs- oder Zeitschriften-Vertrag sei grundsätzlich widerrufbar.

Ein Widerruf sei ebenfalls möglich, wenn der Vertrag im Internet, per Telefon oder aufgrund schriftlicher Materialien zustande gekommen sei, ergänzt die Juristin. Dagegen seien Bestellungen von einzelnen Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten nicht widerrufbar – auch dann nicht, wenn sie telefonisch oder im Internet abgeschlossen wurden.

Saarland: Das sind die 50 bekanntesten Saarländer - von früher bis heute
52 Bilder

50 der bekanntesten Saarländer - von früher bis heute

52 Bilder
Foto: BeckerBredel

So lange gilt die Widerrufsfrist

Für alle Abonnements gilt laut der Verbraucherzentrale Saarland: Die Widerrufsfrist beträgt mindestens 14 Tage und beginnt, wenn Kunden die erste Zeitschrift erhalten haben, aber nicht bevor sie ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert wurden – zum Beispiel per E-Mail oder Post. Der Widerruf kann formlos erfolgen – entgegen weit verbreiteter Ansicht ist eine Unterschrift nicht erforderlich, so die Verbraucherzentrale weiter. Es empfehle sich aber, einen Nachweis sicher zu stellen, beispielsweise in Form eines Briefs per Einschreiben.

Versenden Verbraucher ihren Widerruf per E-Mail, sollten sie darauf achten, dass sie eine Bestätigung erhalten. Um die 14-tägige Frist zu wahren, reicht eine E-Mail jedoch aus, erklären die Experten. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, darf die Kündigungsfrist allerdings nicht länger als einen Monat vor Ablauf der Laufzeit sein.

Kündigungsschreiben gilt auch ohne Unterschrift

Für ein Kündigungsschreiben ist in der Regel keine Unterschrift notwendig – auch eine per E-Mail versendete Kündigung ist ausreichend. Es sei dennoch ratsam, einen Nachweis sicher zu stellen, da Verbraucher im Zweifel belegen müssen, wann die Kündigung beim Anbieter angekommen ist.

Bei Verträgen, die online abgeschlossen werden können, muss seit Anfang Juli 2022 eine Kündigung über den Kündigungsbutton ermöglicht werden. Dabei muss der konkrete Vertrag nicht online abgeschlossen worden sein. Die Möglichkeit, einen solchen Vertrag online beim Anbieter abschließen zu können, ist entscheidend. Daher gilt dies häufig auch für Zeitschriftenabos, teilt die Verbraucherzentrale Saarland mit

„Verbraucher, die nicht wissen, wie sie zu einem Zeitschriftenabo gekommen sind und dennoch Lieferungen und/oder eine Rechnung erhalten, können sich gerne telefonisch beraten lassen“, betont Désirée Fuchs. Das Verbraucher-Rechtstelefon ist dienstags und donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter der Telefonnummer (0681) 5 00 89-50 erreichbar. Betroffene können zudem über das Internet auf einen Musterbrief zurückgreifen und dadurch Hilfe zu Selbsthilfe tätigen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort