BGH-Urteil Keine doppelte Entschädigung bei Flugverspätung

Karlsruhe · Der BGH hat entschieden, dass Reisende nicht sowohl pauschalen und individuellen Schadensersatz bei

  Gespannter Blick auf die Anzeigetafel: Fällt ein Flug kurzfristig aus, steht Fluggästen eine Entschädigung zu – allerdings keine doppelte.

Gespannter Blick auf die Anzeigetafel: Fällt ein Flug kurzfristig aus, steht Fluggästen eine Entschädigung zu – allerdings keine doppelte.

Foto: dpa/Christian Charisius

Eine Fluggesellschaft verweigert Passagieren die Mitnahme, sie müssen ihren Urlaub deshalb umorganisieren, andere Fluggäste landen viel später als geplant am Zielort. Immer wieder muss sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Fällen beschäftigen, in denen es um Ausgleichszahlungen oder Schadensersatzansprüche im Reiserecht geht. Jetzt hat der BGH zumindest in einer Hinsicht Klarheit geschaffen: Eine doppelte Entschädigung ist nicht möglich. Pauschale Ausgleichszahlungen der Fluggesellschaften werden mit dem Schadensersatz für tatsächlich angefallene Mehraufwendungen verrechnet.

Flugreisende haben in der Regel dann einen Entschädigungsanspruch, wenn sich die Ankunft um drei Stunden oder mehr verzögert, der Flug kurzfristig ausfällt oder trotz Buchung kein Platz an Bord ist. Die EU-Verordnung, die das regelt, gibt es seit 2005. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Flugstrecke ab: Je nach Entfernung gibt es 250, 400 oder 600 Euro. Betroffene müssen das Geld von der Fluggesellschaft einfordern.

Schadenersatz kann verlangen, wem etwa durch den Ausfall eines Fluges Kosten entstanden sind. Das kann der Preis für ein gebuchtes aber nicht genutztes Hotelzimmer, einen Mietwagen oder für andere Transportleistungen sein. Denkbar sind aber auch die Kosten eines Rechtsstreits und eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.

Nach dem Urteil des für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats darf es dabei keine Überkompensation geben. Eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen. Wenn – wie in den verhandelten Fällen – die Extrakosten für Hotel und Mietwagen geringer sind als die bereits gezahlte Pauschale von 600 Euro, bleibt es bei der Summe. Nur wenn diese Schadenersatzansprüche höher als 600 Euro sind, kann der übersteigende Betrag eingefordert werden. Es gilt der Grundsatz der Vorteilsausgleichung des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Enttäuscht reagierte Katja Nonnenkamp-Klüting von der Verbraucherzentrale Bremen: „Dass eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung auf geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht angerechnet wird, ist bedauerlich.“ Das Urteil stärke nicht die Verbraucherrechte.

(dpa)
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