Berlin Fluggesellschaft muss Ausfälle und Verspätung konkret begründen

Berlin · Mit dem Verweis auf viele andere verspätete Flüge kann sich eine Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn sie einen Flug annulliert.

Betroffenen Passagieren steht in solchen Fällen eine Entschädigung nach EU-Recht zu, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding hervorgeht (Az.: 18 C 146/17), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet.

Im verhandelten Fall wollte ein Passagier von Brest in Frankreich über Paris nach Berlin fliegen. Die Maschine hob verspätet in Brest ab, der Mann verpasste den Anschlussflug mit derselben Fluglinie in Paris. Erst gut 24 Stunden später landete er in Berlin. Solch eine Verspätung komme einer Annullierung des ganzen Fluges mit beiden Teilstrecken gleich, urteilte  das Gericht. Dem Mann stehe demnach gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigung von 250 Euro zu.

Grund für die Verspätung waren nach Angaben der Fluggesellschaft schlechte Sichtverhältnisse am Flughafen in Paris. Das Unternehmen gab an, es habe an diesem Tag mehr als 130 verspätete Flüge in Paris gegeben.

Diese Begründung war für das Gericht zu pauschal. Demnach konnte die Fluggesellschaft nicht belegen, dass außergewöhnliche Umstände, etwa Anordnungen der Flugsicherung wegen des schlechten Wetters, für die Verspätung gesorgt hatten.

Außerdem konnte die Fluggesellschaft nicht erklären, warum der Mann erst einen Tag später nach Berlin geflogen werden konnte. Die Angabe, der Passagier sei auf den erstmöglichen Flug umgebucht worden, reiche nicht aus. Die Fluggesellschaft hat aus Sicht des Gerichts nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die erhebliche Verspätung zu verhindern.

(dpa)
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