Hamburg Fluggesellschaft muss Maschine rechtzeitig zum Start bereitstellen

Hamburg · Wenn eine Fluggesellschaft einen Flug annulliert, muss sie den Passagieren eine Entschädigung zahlen. Das gilt zwar nicht, wenn außergewöhnliche Umstände dazu geführt haben, dass die Reise nicht angetreten werden kann.

Im Vorfeld muss das Unternehmen jedoch alles in ihrer Macht stehende getan haben, um den Ausfall zu verhindern. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 6 C 113/17), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „Reise­Recht aktuell“ berichtet.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Hamburg nach London, der gestrichen worden war. Als Begründung gab die Fluggesellschaft an, dass die Maschine am Vorabend aufgrund des Wetters nicht von London nach Hamburg kommen konnte und sich das Flugzeug somit nicht rechtzeitig am Abflugort befand.

Nach Ansicht des Gerichts war es in diesem Fall jedoch unerheblich, ob das Wetter als außergewöhnlicher Umstand gelten konnte. Denn die Fluggesellschaft konnte nicht ausreichend begründen, warum das Flugzeug nicht am kommenden Tag früh morgens nach Hamburg überführt werden konnte, um die Annullierung zu verhindern. Somit stehe den Passagieren eine Entschädigungszahlung zu.

(dpa)
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