Fluggesellschaft muss für Verspätung geradestehen

Rüsselsheim · Kann eine Fluggesellschaft aus organisatorischen Gründen nicht die geplanten Flugzeiten einhalten, muss sie die Passagiere entschädigen. Probleme bei der Organisation seien keine außergewöhnlichen Umstände, urteilte das Amtsgericht Hannover.

Lagen "außergewöhnliche Umstände" vor? Diese Frage entscheidet darüber, ob eine Fluglinie bei einer Annullierung oder Verspätung von mehr als drei Stunden ihre Kunden entschädigen muss. Hängt die Verspätung mit einer Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft zusammen, liegen diese außergewöhnlichen Umstände nicht vor, hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Az.: 406 C 11801/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "Reise Recht aktuell".

In dem verhandelten Fall war die Situation so: Die Kläger wollten um 12.55 Uhr von Köln/Bonn nach Fuerteventura fliegen und sollten dort um 16.55 Uhr landen. Tatsächlich startete die Maschine aber erst um 15.55 Uhr und wurde nach der Landung auf der Ferieninsel um 21.25 Uhr abgefertigt. Die Verspätung kam dadurch zustande, weil das Flugzeug bereits am Vortag wegen eines Landeverbots in Arrecife nach Fuerteventura auf den kanarischen Inseln hatte ausweichen musste. Dort wartetet das Flugzeug knapp 20 Stunden. Mit Urlaubern aus Arrecife hätte es aber eigentlich zurück nach Deutschland fliegen sollen. Die Maschine hatte warten müssen, bis sie die Passagiere dort einsammeln konnte. Die Verspätung wirkte sich auf alle Flüge am folgenden Tag aus.

Die Kläger verlangten wegen ihrer verspäteten Ankunft am Urlaubsort eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht - und das zu Recht: Das Gericht sprach ihnen pro Person 400 Euro zu und wies die Einwände der Gesellschaft zurück Die Fluglinie habe nicht nachweisen können, dass die Verspätung vermeidbar gewesen wäre, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Angeblich kam es wegen starker Windböen zu dem Landeverbot in Arrecife - doch selbst dann wäre die Verspätung am Folgetag nicht zwangsläufig gewesen. Die Fluglinie hätte etwa ein anderen Flugzeug organisieren können. Die Verspätung beruhte nach Ansicht des Gerichts also rein auf der Entscheidung des Unternehmens, alle Flüge wie geplant mit der ursprünglichen Maschine durchzuführen.

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