Wer verspäteten Flug nicht antritt, der erhält Ausgleichszahlung

Königs-Wusterhausen · Startet ein Flugzeug mit erheblicher Verspätung, haben Passagiere auch dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie nicht mitfliegen. Die Fluglinie muss in diesem Fall trotzdem eine Ausgleichszahlung leisten.

Das entschied das Amtsgericht Königs-Wusterhausen (Az.: 4 C 1304/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem verhandelten Fall wollten die Kläger am Abend von Basel nach Berlin fliegen. Der Flug fiel aus. Erst am nächsten Tag startete eine Maschine mit einer anderen Flugnummer die Strecke. Die Kläger traten diesen Flug allerdings nicht an und verlangten von der Fluglinie die nach EU-Recht angemessene Entschädigung in Höhe von 250 Euro.

Das Gericht gab den Klägern Recht: Der Anspruch auf die Zahlung besteht auch dann, wenn die Fluggäste bei einer großen Verspätung oder Annullierung eine alternative Beförderung wählen. In diesem Fall diene die Ausgleichszahlung lediglich dazu, für Unannehmlichkeiten zu entschädigen. Dabei ist es egal, ob der Flug ausfällt oder mit der gleichen Flugnummer deutlich verspätet abhebt. Fluglinien müssen dann zahlen.

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