Bei Verspätung erstatten Fluglinien nur Kosten für genutzte Leistungen

Düsseldorf · Nur wenn ein Flugreisender bei einer massiven Verspätung das ihm zustehende Betreuungsangebot in Anspruch nimmt, kann er von der Fluglinie auch eine Kostenerstattung verlangen. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden (Az.

: 53 C 6463/13), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Flug von Düsseldorf nach Antalya gebucht. Der Flug fiel jedoch aus, die Passagiere wurden auf eine andere Maschine ab Köln/Bonn umgebucht. Diese startete neun Stunden später als die ursprünglich vorgesehene. Der Kläger verlangte neben einer Ausgleichszahlung und Gebühren für eine verspätete Abholung des Mietwagens in Antalya auch Schadenersatz wegen nicht erbrachter Betreuungsleistungen.

Letztere verweigerte ihm das Gericht jedoch, da er innerhalb der neunstündigen Wartezeit weder in einem Hotel übernachtet noch weitere Verpflegungsleistungen in Anspruch genommen hatte. Beides steht Reisenden bei einer Verspätung grundsätzlich zu. Hätte der Kläger ein Hotelzimmer gebucht, hätte die Fluglinie die Kosten dafür übernehmen müssen.

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