Verkehrsrecht Trotz Unfallflucht kein Führerschein-Verlust

Hamburg · Oberlandesgericht Hamburg: Beim Urteil muss ein bislang unauffälliges Verhalten berücksichtigt werden.

(np) Wer Unfallflucht begeht, verliert meist auch seinen Führerschein. Denn der Fahrer gilt als ungeeignet, am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies muss aber nicht immer der Fall sein. War der Betroffene vorher nicht auffällig und auch nicht über einen längeren Zeitraum nach der Tat, muss der Führerschein nicht entzogen werden.

Eine weitere Ausnahme kann sein, wenn der Fahrer sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Az: 2 Rev 50/18).

Eine Frau hatte sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, obwohl sie einen Schaden von 2041 Euro verursacht hatte. Sie erhielt einen Strafbefehl. Es wurde nicht nur eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 35 Euro angeordnet, sondern auch der Führerschein eingezogen.

Dagegen klagte die Frau. Das Amtsgericht in Hamburg sprach sie frei. Doch aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft zog das Landgericht Hamburg erneut den Führerschein ein und verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils zehn Euro. Dagegen wehrte sich die Frau erneut.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Frau vor der Unfallflucht im Straßenverkehr nicht auffällig war. Auch fuhr sie seit ihrer Unfallflucht vor einem Jahr und sieben Monaten weiter Auto, ohne auffällig zu werden. Sie habe sich daher nicht als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen.

Seit der Tat sei eine geraume Zeit vergangen und die Frau sei nicht mehr auffällig, betonten die Richter. Hinzu komme, dass sie sich während der Tat in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Sie habe erst kurz zuvor erfahren, dass ihr in der Türkei lebender Ehemann ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Sie sei gedanklich und praktisch mit der Organisation ihrer Reise dorthin beschäftigt gewesen.

Zwar liege die Grenze, ab der von einem „bedeutenden Schaden“ gesprochen werden müsse, bei 1300 Euro, erklärten die Richter. Dennoch sei der Schaden von 2000 Euro, den die Frau verursacht hatte, nicht so hoch, dass er allein ausreiche, um den Führerschein zu entziehen.

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