Steuerrecht Wechsel der Steuerklassen bis 30. November möglich

Berlin · (dpa) Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können einmal im Jahr ihre Steuerklasse wechseln. Für das laufende Jahr ist dies noch bis zum 30. November möglich.

Mit einer geschickten Wahl der Steuerklasse steht zusammenveranlagten Paaren unter Umständen mehr Nettogehalt zur Verfügung. Darauf macht der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam.

Denn die Wahl der Steuerklasse kann sich stark auf die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhalt, Krankengeld oder Elterngeld auswirken. Paare sollten sich damit beschäftigen, wenn sich ihre Lebensverhältnisse im kommenden Jahr voraussichtlich ändern – etwa wenn einem die Arbeitslosigkeit droht. Paare können zwischen drei Steuerklassen wählen. Die Steuerklasse IV/IV teilt das Finanzamt seit Anfang des Jahres frisch Verheirateten automatisch zu, unabhängig davon, ob beide berufstätig sind. Pauschalen und Freibeträge verteilt der Fiskus dabei gleichmäßig auf beide Partner. Die Steuerklasse III/ V eignet sich, wenn nur ein Partner berufstätig ist oder mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitslohnes verdient.

Die Steuerklasse IV mit Faktor berücksichtigt sehr genau die voraussichtliche Steuerbelastung des Paares. Das Finanzamt rechnet dann jeden Monat beim Lohnabzug die prozentuale Aufteilung von Freibeträgen aus und teilt diese unter den Partnern auf.

(dpa)
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