Steuerrecht Gericht urteilt gegen Finanzamt

Münster/Berlin · Die Kosten für doppelte Haushaltsführung können geltend gemacht werden.

 Wer zwischen zwei Orten pendelt, kann die Zusatzkosten unter Umständen steuerlich absetzen.

Wer zwischen zwei Orten pendelt, kann die Zusatzkosten unter Umständen steuerlich absetzen.

Foto: dpa/Daniel Reinhardt

Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung angeben. Das trifft meist dann zu, wenn ein Familienmitglied pendelt. Mit Ausgaben wie Fahrten und Miete können sie ihre Steuerbelastung senken. Das kann unter Umständen aber auch dann gelten, wenn die ganze Familie zwischen Heimatdorf und Beschäftigungsort hin- und herfährt. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichtes Münster (Az.: 7 K 3215/16 E), über das der Bund der Steuerzahler (BdSt) berichtet.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das in Westfalen berufstätig war und dort mit ihrer Tochter in einer Mietwohnung wohnte. Die Ehefrau besaß in ihrem mehr als 300 Kilometer entfernten Heimatdorf anteilig ein Grundstück. Sie trug die laufenden Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen für das Haus. Zudem befanden sich die Haus- und Zahnärzte der Familie in der Umgebung des Heimatdorfes. Der Ehemann war dort außerdem Mitglied im Angelverein. Das Finanzamt wollte die Kosten für die wöchentlichen Fahrten in das Heimatdorf und die Unterkunft am Beschäftigungsort dennoch nicht anerkennen, da der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort lägen.

Die Richter entschieden anders. Sie ließen den Steuerabzug für die Kosten der doppelten Haushaltsführung zu. Das Paar habe seinen Lebensmittelpunkt im Heimatdorf beibehalten, weil sich dort deren gesamtes Privatleben abspiele.

Verbrauchern, die ebenfalls die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung angeben wollen, rät Isabel Klocke vom BdSt: „Wichtig ist nachzuweisen, dass sich der Lebensmittelpunkt tatsächlich noch im Heimatort befindet.“ Indizien dafür seien beispielsweise Mitgliedschaften in Vereinen, ehrenamtliches Engagement in der Heimatregion, die Kostenbeteiligung an einer Immobilie und Ärzte vor Ort. Berücksichtige das Finanzamt die Kosten dennoch nicht, könne man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und im Brief auf das aktuelle Urteil verweisen.

(dpa)
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