Tipps gegen unerwünschte Werbung So wird die Werbeflut eingedämmt

Kiel · Werbung am Telefon, an der Haustür oder im Briefkasten möchten viele Menschen nicht. In einigen Fällen können Verbraucher gegen die Unternehmen vorgehen. Wer sparsam mit seinen Daten umgeht, kann Werbeversuche verhindern.

 Und schon wieder ist der Briefkasten vollgestopft mit Prospekten. In solchen Fällen kann schon ein Aufkleber helfen, der Werbung und Handzettel verbietet. 

Und schon wieder ist der Briefkasten vollgestopft mit Prospekten. In solchen Fällen kann schon ein Aufkleber helfen, der Werbung und Handzettel verbietet. 

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

() Abends klingelt das Telefon und am anderen Ende der Leitung will ein Call-Center-Mitarbeiter etwas verkaufen. Das finden die meisten Verbraucher genauso ärgerlich wie unerwünschte Werbung im Briefkasten oder per E-Mail. Betroffen sind viele: Laut einer repräsentativen Umfrage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen wurde bereits mehr als die Hälfte der Deutschen unaufgefordert von Unternehmen kontaktiert.

Besonders häufig geht es bei den Werbemaßnahmen um neue Telefonverträge, Energieversorgung oder Glücksspiele. „Die Tendenz ist steigend“, sagt Carolin Bongartz von der Bundesnetzagentur. Im Jahr 2017 verzeichnete die Behörde knapp 57 500 Beschwerden über unerwünschte Werbeanrufe – doppelt so viele wie 2016. Eine Mitteilung an die Bundesnetzagentur ist eine Option, mit unerwünschter Werbung umzugehen. Noch besser ist es, Anrufen und Hausbesuchen vorzubeugen. Denn Unternehmen dürfen Kunden nicht einfach anrufen, erklärt Peter Brammen von der Wettbewerbszentrale. „Ein Verbraucher muss aktiv und bewusst erklären, über welche Kanäle er zu welchem Zweck kontaktiert werden darf.“

Die Einwilligung darf also nicht im Kleingedruckten versteckt sein. Es muss konkret aufgeführt werden, dass das Unternehmen zum Beispiel telefonisch oder per E-Mail Kontakt aufnehmen darf, um etwa über neue Angebote zu informieren. Im Internet sind bereits vorgesetzte Häkchen verboten, der Nutzer muss selbst das Kästchen anklicken. Eine einmal erteilte Einwilligung lässt sich außerdem jederzeit widerrufen.

Doch häufig sind sich die Verbraucher gar nicht bewusst, dass sie eine Einwilligung erteilt haben. Um jene Erlaubnis zu bekommen, bedienen sich manche Firmen einer eigentlich alten Masche, die noch immer gut funktioniert, erzählt Brammen. Sie nutzten Stellen, an denen der Verbraucher nicht damit rechnet: Gewinnspiele, Veranstaltungen und Zeitungsanzeigen. Häufig würden Gewinnspiele sogar nur zu diesem Zweck durchgeführt.

Julia Buchweitz, Expertin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, kennt Fälle, in denen bei Gewinnspielen angegebene Adressen oder Telefonnummern noch Jahre später im Umlauf sind. Sie rät deshalb zur Datensparsamkeit. Bei einem Vertrag sei es etwa sinnvoll, nur die Pflichtangaben auszufüllen, die es wirklich für den Abschluss braucht. Freiwillig solle niemand die Telefonnummer angeben. Klingelt dennoch das Telefon oder steht jemand an der Haustür, können einige Maßnahmen helfen, um den Verkäufer loszuwerden.

Telefon: Es gibt zwei Möglichkeiten, mit Werbe-Anrufern umzugehen. Am einfachsten ist, direkt aufzulegen. Hilfreich sei aber, nachzufragen, wer anruft, woher das Unternehmen seine Daten hat und dann weitere Kontaktversuche zu verbieten. Die Bundesnetzagentur kann bei unerlaubter Telefonwerbung Bußgelder bis 300 000 Euro verhängen. Verbraucher sollten daher Anrufe melden. „Wir brauchen möglichst konkrete Angaben zum Fall“, erklärt Bongartz. „Rufnummer des Anrufers, Datum, Angaben zum Produkt sowie zur Person des Werbenden und die möglichst detaillierte Wiedergabe des Gesprächsinhalts helfen uns weiter.“

Wer wiederholt angerufen wird, kann bestimmte Nummern durch seinen Telefonanbieter sperren lassen. Die Anrufer sind oft speziell geschult und erzeugen am Telefon Druck, indem sie etwa erzählen, dass der Vertrag ausläuft oder wegen einer neuen Technik jetzt umgestellt werden müsse. Dabei sollte man immer bedenken, so Buchweitz: „Wichtige Kontakte wie die Bank oder der Energieversorger schreiben Briefe.“ Ein Spickzettel neben dem Telefon kann helfen, klare Absagen zu erteilen. In solchen Fällen müsse man nicht höflich bleiben, sagt Buchweitz. Hat man doch einen Vertrag am Telefon abgeschlossen, gilt eine Widerrufsfrist von mindestens 14 Tagen.

Haustür: „Werbung an der Haustür ist nicht so einfach zu verbieten, denn grundsätzlich darf jeder klingeln“, erklärt Brammen. Auch sei es schwieriger, eine Person an der Haustür abzuwimmeln. Hier muss man also besonders hart sein. Buchweitz rät, niemanden in die Wohnung zu lassen, am besten die Tür einfach wieder zu schließen und sich von dubiosen Geschichten nicht unter Druck setzen zu lassen. Im Zweifel solle der Vertreter die Unterlagen dalassen. Auch ein Anruf bei der offiziellen Kundenhotline des Unternehmens bringt oft Klarheit. Nach Vertragsschluss gilt auch bei einem Haustürgeschäft eine 14-tägige Widerrufsfrist.

Post: Allgemeine Wurfsendungen wie Handzettel vom Pizzaboten oder Werbebroschüren von Umzugsfirmen lassen sich mit einem Aufkleber am Briefkasten, der Werbung verbietet, eindämmen. Wer möchte, kann seine Adresse online auch in die sogenannte Robinsonliste eintragen. Dann streichen Werbeunternehmen, die Mitglied im Deutschen Dialogmarketing Verband sind, Verbraucher aus ihren aktuellen Adressenlisten. „Bei unseriösen Anbietern oder Zustellern bringt das natürlich wenig“, sagt Buchweitz. Sie rät dann, den Anbieter oder Zusteller herauszufinden und den Einwurf zu verbieten. Allerdings sei das oft schwierig durchzusetzen. Leichter ist es bei persönlich adressierter Post. Auch hier lässt sich die Einwilligung zur Werbung einfach mit einem Schreiben widerrufen. Buchweitz rät, dabei gleich seine Daten löschen zu lassen. Die Post könne auch einfach ungeöffnet und unfrankiert zurückgeschickt werden.

(dpa)
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