Erbrecht Die Befugnis eines Nachlasspflegers

Düsseldorf · (dpa) Sind die Erben unbekannt, ordnet das Gericht eine sogenannte Nachlasspflegschaft zur Verwaltung des Nachlasses an. Der Nachlasspfleger kümmert sich dann auch um Geldanlagen. Diese darf er jedoch nicht generell umschichten, sondern muss sie vorrangig erhalten.

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein hin.

Nur Anlagen, bei denen große Schwankungen zu befürchten sind oder bei denen es konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung gibt, darf der Nachlasspfleger in andere Anlagen umschichten. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 3 Wx 8/19).

Im verhandelten Fall hatte eine Frau unter anderem ein Depot hinterlassen, das Rentenanleihen beinhaltete. Da ihre Erben unbekannt waren, ordnete das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an. Der Nachlasspfleger beantragte, das Depot auflösen und das Geld sicherer anlegen zu dürfen.

Dies lehnten die Richter ab. Lege ein Nachlasspfleger selbst Vermögen an, so dürfe er nur besonders sichere Anlageoptionen wählen. Einerseits müsse ein Nachlasspfleger das Vermögen schützen, andererseits eine mögliche Wertsteigerung anstreben. Diese beiden Ziele müsse er gegeneinander abwägen. Das Gericht erklärte, vorrangiges Ziel der Nachlasspflegschaft sei es stets, das Vermögen zu erhalten statt es mehren zu wollen.

Da im vorliegenden Fall das Vermögen bereits solide angelegt war, durfte der Nachlasspfleger es nicht in eine andere Anlage umschichten. Bei den Rentenanleihen sei keine Verschlechterung zu befürchten. Sie seien daher zu erhalten, da die Erben auch ein Recht auf eine mögliche Wertsteigerung dieser Anlage hätten. Hingegen dürften unbeständige Anlagen wie Termin- und Optionsgeschäfte oder Derivate umgeschichtet werden.

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