Erbrecht Vorerbe darf den Nachlass nicht verschenken

Berlin/Berlin · Wer ein Erbe antritt, übernimmt damit auch Verpflichtungen, erklärt das Landgericht Bremen.

() Vorerben müssen einen Nachlass für die Nacherben erhalten. Sie dürfen deshalb nicht etwa ein Grundstück aus dem Nachlass verschenken. Das gilt auch, wenn die Nacherben den Nachlass ausgeschlagen haben, wie das Landgericht Bremen (Az.: 2 O 179/19) entschieden hat.

Wie die Arbeitsgemeinschaft Erb­recht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, hatte im verhandelten Fall ein Mann seine Ehefrau im Testament als Vorerbin eingesetzt. Die erwachsenen Kinder wurden als Nacherben, die Enkel als Ersatznacherben benannt.

Nach dem Tod des Mannes schlugen die Kinder ihr Nacherbe aus. Daraufhin verschenkte die Witwe als Vorerbin eines der geerbten Grundstücke an ihren Großneffen. Nach dem Tod der Frau verlangten die Enkel das Grundstück als Teil ihres Nacherbes vom Großneffen.

Zu Recht, urteilten die Richter. Die Ehefrau habe trotz des Verzichts der Kinder das Grundstück nicht verschenken können. Denn die Enkel seien als Ersatznacherben an die Stelle der Kinder getreten. Im Zweifel falle das Erbe bei Verzicht durch die Nacherben an den Vorerben zurück. Dies gelte nur dann, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Wurden Ersatznacherben bestimmt, deute das darauf hin, dass sie bei Wegfall der Nacherben begünstigt werden sollen.

(dpa)
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