Friedhofssatzung Verwaltung kann Grabplatte verbieten

Münster · (dpa) Angehörige sind nicht ganz frei bei der Auswahl des Grabmals. So darf zum Beispiel die Friedhofsverwaltung untersagen, dass eine Steinplatte das Grab vollständig bedeckt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az.: 19 A 1798/16). Die Verwaltung erklärte, die Beschaffenheit des Bodens auf dem Grabfeld führe zu Verwesungsstörungen, die sich durch eine vollständige Abdeckung der Grabstätte noch verschlimmerten.

Nach Expertenschätzungen bestehen bundesweit auf 30 bis 40 Prozent der Friedhöfe Verwesungsstörungen, weil etwa die Böden zu dicht oder zu feucht sind. Verbote von Grabplatten gelten deshalb vielerorts.

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