Aus dem Sozialgericht Krankenkasse darf Therapie ablehnen

Detmold · (dpa) Krankenkassen müssen nicht für alle Heilbehandlungen aufkommen. Wird über die gewünschte Therapie wissenschaftlich noch diskutiert, kann die Kasse auf andere, erprobte Möglichkeiten verweisen. Das gilt auch, wenn die behandelnden Ärzte die Therapie empfohlen haben, so das Sozialgericht Detmold (Az.: S 3 KR 604/15).

Eine Frau litt unter einer krankhaften Fettverteilungsstörung. Trotz Empfehlung ihrer Ärzte lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme für eine chirurgische Fettabsaugung ab. Statt dieser Liposuktion verwies sie auf physikalische Maßnahmen in Form von regelmäßigen Lymphdrainagen und Kompressionsstrümpfen.

Dagegen klagte die Patientin ohne Erfolg. Sie habe keinen Anspruch auf die chirurgische Behandlung, entschieden die Richter. Zur Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion könnten noch keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen gemacht werden. Es fehlten Studien über die Wirksamkeit der Methode. Die Krankheit sei zudem nicht lebensbedrohlich. Daher sei eine allgemein anerkannte Behandlung angemessen.

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