Arzt-Anweisungen haben Vorrang

Koblenz · Der Streit um ein Medikament, das ein Apotheker einem Patienten gab, ist vor Gericht gegangen. Der Apotheker hatte ein Medikament verkauft, das teurer war als von der Krankenkasse verlangt.

 Ist auf einem Rezept das „aut-idem-Feld“ angekreuzt, darf der Apotheker kein anderes Arzneimittel verkaufen, als das vom Arzt verordnete. Foto: Harald Wagner/scheffel-apotheke.com

Ist auf einem Rezept das „aut-idem-Feld“ angekreuzt, darf der Apotheker kein anderes Arzneimittel verkaufen, als das vom Arzt verordnete. Foto: Harald Wagner/scheffel-apotheke.com

Foto: Harald Wagner/scheffel-apotheke.com

Das Sozialgericht Koblenz hat einem Apotheker Recht gegeben, der ein teureres Medikament verkauft hatte als von der Krankenkasse verlangt (Aktenzeichen S13KR379/13). Wie das Gericht erklärt, bieten zwei Hersteller das vom Arzt verordnete Medikament an. Der Arzt hatte dem Patienten jedoch die teurere Variante verschrieben, der Apotheker hatte sie herausgegeben.

Die Krankenkasse des Patienten hatte daraufhin vom Apotheker die Preisdifferenz von 12,30 Euro gefordert.

Sie argumentierte, dass mit dem Hersteller der günstigeren Version ein Rabattvertrag bestehe, der den Apotheker zwinge, dessen Präparat zu wählen. Der Arzt hatte auf dem Rezept aber das sogenannte "aut-idem-Feld" angekreuzt. Dadurch zwingt der Arzt den Apotheker wiederum dazu, ausschließlich das Medikament zu verkaufen, das auf dem Rezept eingetragen wurde. Der Apotheker wehrte sich gegen die Argumentation der Krankenkasse - mit Erfolg: "Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Verordnungs- und Therapiehoheit letztlich beim behandelnden Arzt liegt", so die Richter des Sozialgerichts Koblenz .

"Hoheit beim Arzt"



Die unterlegene Schwenninger Betriebskrankenkasse kann das Urteil vor dem Bundessozialgericht anfechten. Laut Gericht hat die Krankenkasse angekündigt, in Revision zu gehen.

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