Aus dem Arbeitsgericht Arbeitszeitbetrug erlaubt Kündigung ohne Abmahnung

Mainz · (dpa) Arbeitszeitbetrug ist eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Wer dabei erwischt wird, muss deshalb mit einer Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechnen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 4 Sa 12/17).

Dem Restaurantleiter einer Gastronomie-Kette hatte sein Arbeitgeber fristgerecht gekündigt, allerdings ohne vorherige Abmahnung. Dem Mann wurde vorgeworfen, in die monatlichen Stundenlisten für sich selbst Arbeitszeiten eingetragen zu haben, zu denen er gar nicht gearbeitet hatte. Gegen die Kündigung zog der Mann vor Gericht und forderte eine Abfindung von mindestens 25 000 Euro.

In erster Instanz entschied das Arbeitsgericht, der Mann habe in erheblicher Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem er in das EDV-System falsche Arbeitszeiten eingetragen habe. Das sah das Landesarbeitsgericht genauso. Der Arbeitszeitbetrug sei durch Zeugenaussagen belegt und damit ein rechtmäßiger Grund für eine Kündigung. Wegen des schweren Vertrauensbruchs hätte der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter vorher auch nicht abmahnen müssen. Das gelte unabhängig davon, ob durch den Betrug wirtschaftlicher Schaden entstanden sei oder nicht.

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