Online-Bezahldienste Auch ohne Käuferschutz haben Kunden Rechte

Düsseldorf · Um sich beim Online-Shopping abzusichern, nutzen Verbraucher häufig Bezahldienste, die Käuferschutz anbieten. Doch nicht immer ist er notwendig.

 Wann der Käuferschutz greift, kann unübersichtlich sein.

Wann der Käuferschutz greift, kann unübersichtlich sein.

Foto: dpa/Jens Kalaene

Anbieter von Online-Bezahlverfahren wie PayPal, Klarna oder Amazon Pay bieten oft einen sogenannten Käuferschutz oder eine sogenannte A bis Z Garantie. Diese versprechen, dem Käufer das Geld zurückzuerstatten oder Ersatz zu liefern, falls die bestellte Ware nicht ankommt oder Fehler hat. Für den Käuferschutz der Anbieter gebe es aber bestimmte Bedingungen und er halte oft nicht, was sein Name verspricht, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Käuferschutz könne sich lohnen, wenn es um geringe Summen gehe, der Käufer nicht rechtsschutzversichert sei oder der Händler nicht erreichbar sei. Doch Kunden hätten bei jedem Kauf eine Vielzahl von Rechten gegenüber dem Händler, erklären die Verbraucherschützer, und bei Zahlung per Rechnung oft auch gegenüber dem Bezahldienst.

Käufer sollten darauf achten, ob der Käuferschutz für ihre Bestellung überhaupt in Betracht komme, rät die Verbraucherzentrale. Wer mit Gutscheinen oder einer Prepaidkarte gezahlt habe, sei vom Käuferschutz oft ausgeschlossen. Bestimmte Käufe wie Musikdownloads, Gutscheine und E-Books fallen ebenfalls nicht unter den Schutz. Auch bei Zahlungen für Dienstleistungen wie Partnervermittlung oder Beratung können Verbraucher meist keinen Käuferschutz nutzen.

Um Anspruch zu erheben, müssten Kunden die Antragsfristen des Anbieters einhalten. Wenn der Bezahldienst eine Rückfrage hat, müsse der Verbraucher teilweise binnen weniger Tage antworten, damit der Antrag nicht abgelehnt wird. Außerdem verlangten die Dienste häufig, dass Verbraucher sich zunächst an den Händler wenden, bevor sie Käuferschutz beantragen. Grundsätzlich sei der Händler immer der erste Ansprechpartner für den Kunden, erklären die Verbraucherschützer. Eine Ausnahme stelle die Tatsache dar, dass der Händler nicht erreichbar ist, dann sei die Reklamation über den Bezahldienst sinnvoll.

Wenn die bestellte Ware falsch oder defekt geliefert wird, hätten Verbraucher ebenfalls Anspruch auf Käuferschutz, wie die Verbraucherzentrale erklärt. Teilweise verlangten Händler, dass die mangelhafte Ware zurückgeschickt wird. Doch Verbraucherschützer raten, in diesem Fall nicht den Käuferschutz in Anspruch zu stellen, sondern direkt mit dem Verkäufer zu sprechen, da Bezahldienste die Kosten für eine etwaige Rücksendung nicht erstatten. Eventuelle Portokosten für die Rückversand könnten Kunden direkt vom Händler zurückverlangen, so die Verbraucherzentrale. Nach Bürgerlichem Gesetzbuch könnten sie auch einen Vorschuss dafür einfordern.

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